Wasserrecht
Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Ohne Wasser gibt es kein Leben. Es ist daher eine existentielle Aufgabe, dafür zu sorgen, dass wir auch in Zukunft stets über reines unverschmutztes Wasser verfügen können. Dem Schutz der Flüsse und Bäche sowie des Grundwassers kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.
Das Sachgebiet "Wasserrecht" nimmt diese Aufgaben eigenverantwortlich und in enger Zusammenarbeit mit dem für die technischen Belange zuständigen Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wahr.
Aufgaben und Dienstleistungen
Abwasserabgabe
Das Aufkommen der Abwasserabgabe wird zweckgebunden für Maßnahmen verwendet, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, insbesondere für den Bau und die Sanierung von Kläranlagen und Kanalisationen.
Abwasserbeseitigung und Einleitungen
Das Einleiten von Abwässern, Niederschlagswasser oder sonstigen Stoffen in oberirdische Gewässer stellt wasserrechtlich eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) und setzt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis voraus(§ 8 Abs. 1 WHG). Diese Regelung gilt auch für Einleitungen in das Grundwasser.
Abwasser darf ferner nur dann eingeleitet werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen nach dem so genannten Stand der Technik erfüllt sind (§ 57 Abs. 1 WHG).
Weitere Informationen:
Sonderregelungen gibt es für Dach-, Oberflächen- und Niederschlagswassereinleitungen sowie für das Einleiten von unbelastetem Grund- und Quellwasser: In diesem Fall kann die Einleitung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei erfolgen.
Gewerbebetriebe müssen beachten, dass die Einleitung gewerblicher Abwässern in öffentliche oder privat betriebene Kanalisationen unter bestimmten Voraussetzungen gestattungspflichtig ist; hierfür ist nach § 58 beziehungsweise § 59 WHG eine so genannte Indirekteinleitergenehmigung erforderlich.
- Niederschlagswasser
- komm. Kläranlagen
- Indirekteinleiter
- Kanalisationen
- Kleinkläranlagen
Dach-, Oberflächen- und Niederschlagswassereinleitungen
Einen wichtigen Unterschied gibt es dennoch: Das schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser fällt bei der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer unter den so genannten Gemeingebrauch und ist somit erlaubnisfrei. Dies regelt Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG). Voraussetzung ist, dass die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) eingehalten werden.
Eine vergleichbare Regelung gibt es auch bei der Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser: Bei Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den „Technischen Regeln zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) kann auch eine Versickerung erlaubnisfrei erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur bei Grundwassereinleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt.
Für alle anderen Einleitungen ist beim Landratsamt Miltenberg mit den entsprechenden Antragsunterlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Zur Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen stellt das Landesamt für Umwelt eine Entscheidungshilfe in Form eines kleinen Programms zur Verfügung:
Programm BEN - Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen
Einleitung von Abwasser aus kommunalen Kläranlagen
Größte Kläranlagen sind:
- die Gemeinschaftskläranlage Bayerischer Untermain in Elsenfeld (Träger sind der Abwasserverband Main-Mömling-Elsava und das Industrie Center Obernburg)
- das Klärwerk des Abwasserzweckverbandes Main-Mud Miltenberg in Kleinheubach
- die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes Südspessart in Dorfprozelten.
Indirekteinleiter
Werden für den Betrieb in einem Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen nach dem Stand der Technik „vor der Vermischung“ oder „am Ort des Anfalls“ gestellt, so wird für diese Einleitung eine so genannte Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 beziehungsweise – bei Einleitung in private Abwasseranlagen – nach § 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt.
Die Genehmigung ist beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz, zu beantragen.
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)
- Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt)
Kanalisationen im Misch- und Trennsystem
Bei Abwasserkanalisationen unterscheidet man zwischen der Mischwasserkanalisation (Mischsystem) und der Trennkanalisation (Trennsystem). Während beim Mischsystem alle Abwässer (Schmutz-, Fremd- und Regenwasser) in einer gemeinsamen Leitung erfasst werden, werden Schmutzwässer und Niederschlagswasser beim Trennsystem in gesonderten Kanälen abgeleitet. Die Schmutzwasserleitung endet beim Trennsystem regelmäßig in einer Kläranlage; das nur gering belastete Niederschlagswasser kann dagegen in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Das Trennsystem stellt die zeitgemäße Lösung dar, zumal das Mischsystem kostenintensive Rückhaltesysteme (Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle und weitere Installationen) benötigt.
Kleinkläranlagen
Für die Einleitung von Abwässern aus Kleinkläranlagen benötigen die Betreiber eine wasserrechtliche Erlaubnis, die beim Landratsamt Miltenberg zu beantragen ist.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ermittelte für die Anwesen, die außerhalb eines Wasser- und Heilquellenschutzgebietes und außerhalb von im Altlastenkataster eingetragenen Flächen liegen, die Anforderungen, die jeweils an die Abwasserbeseitigung zu stellen sind.
Das Landratsamt Miltenberg hat die in der unten stehenden Liste aufgeführten Grundstücke als „bezeichnete Gebiete“ gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ausgewiesen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß dieser Liste und dem darin genannten maßgeblichen Anhang „Anforderungen Einleitung in den Untergrund“.
In diesen Gebieten kann die Erlaubnis für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in einem vereinfachten Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erteilt werden.
Die Erlaubnis kann formlos beim Landratsamt Miltenberg beantragt werden.
Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:
- 1 Lageplan (mind. im Maßstab 1:1.000)
- 1 Erläuterungsbericht (Kurzbeschreibung des Vorhabens mit technischen Daten)
- 1 Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage (Deutsches Institut für Bautechnik-DIBt)
- 1 Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW)“
Informationen
- Empfehlung für den Bau und Betrieb von Fischteichen (1,2 MiB)
- Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen (1,2 MiB)
- Leitfaden Abwasserkanäle (2,6 MiB)
- Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (27,7 KiB)
- Abwasserentsorgung in Bayern (2,5 MiB)
- Naturnaher Umgang mit Regenwasser (709,1 KiB)
- Pflanzenkläranlagen (1,1 MiB)
- Private Abwasserleitungen prüfen sanieren (461,7 KiB)
- Regenwasserversickerung (2,3 MiB)
- Anhänge 1-3 bezeichnete Gebiete 2024 Anforderungen Einleitung in den Untergrund (138,2 KiB)
- Liste Bezeichnete Gebiete Landkreis Miltenberg (72,1 KiB)
Anlagen in und an Gewässern
Maßnahmen im 60-Meter-Bereich von Gewässern erster und zweiter Ordnung dürfen nach Artikel 20 BayWG nur mit Anlagengenehmigung des Landratsamtes Miltenberg errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden.
Die Genehmigungspflicht besteht auch für einige Gewässer III. Ordnung, die durch Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken bestimmt wurden.
Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht insbesondere auch für Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
Maßnahmen im 60m-Bereich von Gewässern (Anlagengenehmigung)
Im folgenden sind Beispiele für wasserrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben in oder an Gewässern und in Überschwemmungsgebieten aufgeführt:
- alle Gebäude (z.B. Gartenhäuschen)
- Brücken und Stege
- Gewässerkreuzungen (Überführungen, Unterführungen)
- Hafen- und Ländeanlagen
- Auffüllungen und Abgrabungen
- Zäune, Mauern, Treppen
- Garagen, Carports
- Parkplätze, Lagerplätze (z.B. für Brennholz) und Wege
- Sportanlagen, Spielplätze
- Leitungen, Rohre und Masten (u.a. Gas, Strom, Telekommunikation)
Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet von Gewässern (Ausnahmegenehmigung)
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist unter anderem, dass der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht insbesondere auch für Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
Informationen
- Checkliste - Anlagen am Gewässer (842,0 KiB)
- Checkliste - Bauen im Überschwemmungsgebiet (838,2 KiB)
Bauwasserhaltung
Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube, die im Grundwasser liegt, während der Zeit der Bauarbeiten trockenzulegen. Dies stellt eine Benutzung des Grundwassers dar; für die das Landratsamt Miltenberg eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen muss.
Die Bauwasserhaltung muss immer so erfolgen, dass das Grundwasser oder das Fließgewässer, in das eingeleitet werden soll, nicht verunreinigt oder beeinträchtigt wird.
Informationen
- Antrag auf Erlaubnis zur Bauwasserhaltung (683,3 KiB)
Erdwärmesonden und Wasserwärmepumpen
Erdwärmesonden
Die Errichtung von Erdwärmesonden bedarf als Gewässerbenutzung (Einbringen von Stoffen in Gewässer) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Erdwärmekollektoren, die in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet (oberflächennahes Grundwasser) eingebracht werden sollen.
Wasserwärmepumpen
Für Wasserwärmepumpen werden ein Entnahmebrunnen und ein Schluckbrunnen gebohrt. Das Grundwasser wird über eine Wärmepumpe um rund fünf Grad Celsius abgekühlt beziehungsweise erwärmt, bevor es wieder ins Grundwasser eingeleitet wird.
Da dies eine Grundwasserbenutzung (Grundwasserentnahme und Einleitung in das Grundwasser) darstellt, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Informationen
- Leitfaden Erdwärmesonde (8,4 MiB)
- Antrag für Bau und Betrieb einer Erdwärmesonde (761,0 KiB)
- PSW Unterfranken, alle Tätigkeitsgebiete (20,6 KiB)
- Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wärmepumpe (768,9 KiB)
EU-Richtlinie Industrieemissionen – Eigenständige Abwasseranlagen
EU-Richtlinie Industrieemissionen – Eigenständige Abwasseranlagen
Die rechtliche Basis für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist die Richtlinie 2010/75/EU, die Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie). Diesbezüglich relevante Tätigkeiten in den betroffenen Anlagen (IE-Anlagen) sind in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistet. Ziel des integrierten Konzepts ist es Emissionen in Luft, Wasser und Boden soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern. Damit soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist es, die Formalien für Genehmigungsverfahren für umweltrelevante Industrieanlagen auf europäischer Ebene zu harmonisieren.
Das Landratsamt Miltenberg hat auf Grundlage des Überwachungsplans der Regierung von Unterfranken ein Überwachungsprogramm für alle im Landkreis Miltenberg betroffenen eigenständigen Abwasseranlagen erstellt.
Überwachungsprogramm
- Überwachungsprogramm (209,4 KiB)
- Anlage 1: Zusammenstellung der Anlagen (478,5 KiB)
- Anlage 2: Bewertungsschema (183,0 KiB)
- Anlage 3: Überwachungsbericht (12,5 KiB)
Informationen zur Kreismülldeponie
- KMD Risikobewertung (185,2 KiB)
- Kreismülldeponie Überwachungsbericht 2019 (14,4 KiB)
- Kreismülldeponie Überwachungsbericht 2022 (14,6 KiB)
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft ist zentraler Ansprechpartner und zuständig für wasserwirtschaftlich-technische Fachfragen.
Insbesondere in folgenden Bereichen:
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Schnittstellenfunktion zum Wasserwirtschaftsamt
- Gewässerbenutzungen und baurechtsnahe Aufgaben
Weitere Informationen:
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Amtlicher Sachverständiger beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Beratung von Industrie und Planungsbüros
- Überwachung von Anlagen im Rahmen der Technischen Gewässeraufsicht
Schnittstellenfunktion zum Wasserwirtschaftsamt
- Technische Vorprüfung von Antragsunterlagen, insbesondere ob wasserwirtschaftliche Belange durch ein Vorhaben berührt sind und ob die Antragsunterlagen brauchbar und ausreichend sind
- Beratung von Bürgern, Betrieben und Planungsbüro in wasserwirtschaftlichen technischen Fachfragen
Amtlicher Sachverständiger
- Stellungnahmen in verschiedenen Verfahren zur Gewässerbenutzung
- Stellungnahmen zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Wohngebäuden
- Stellungnahmen in immissionsschutz- oder abfallrechtlichen Verfahren
Fischteiche
Für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern für Fischteiche sowie die Rückleitung des Wassers nach Durchlaufen der Teiche in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig.
Teichanlagen mit einer Wasserfläche größer als 300 Quadratmeter benötigen zudem noch eine wasserrechtliche Plangenehmigung oder Planfeststellung.
Notwendige Unterlagen:
Folgende Unterlagen sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in 4facher Fertigung vorzulegen:
- Formloser Antrag
- Erläuterung des Vorhabens (Beschreibung) mit Angaben der Wasserentnahmemenge (l/s)
- Übersichtslageplan M 1:5.000
- Lageplan M 1:1.000 mit Eintragung der Teiche und aller Rohrleitungen
- Detailzeichnungen der Einleitungs- und Ausleitungsbauwerke
Informationen
Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung
Für das Herstellen oder Verändern von Gewässern oder ihrer Ufer (Gewässerausbau) ist eine wasserrechtliche Plangenehmigung oder Planfeststellung notwendig.
Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung eines Gewässers anhand von Bewirtschaftungszielen (§ 39 ff Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
Heizöllagerung
Die unsachgemäße Lagerung von Heizöl kann zu großen Schäden an Gebäuden und zu schwerwiegenden Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer führen. Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen sind oftmals mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden.
Um derartige Schadensfälle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber für die Lagerung von Heizöl besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten festgelegt.
Das Landratsamt Miltenberg überwacht die Umsetzung dieser Vorschriften und unterstützt den Bürger bei deren Einhaltung mit Rat und Tat.
- Anmeldung
- Aufstellung und Wartung
- Überprüfung
Anmeldung der Heizöllagerung (Anzeigepflicht)
Diese Anzeigepflicht richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der Heizöllagerung, das wiederum vom Aufstellungsort und vom maßgebenden Rauminhalt der Anlage abhängig ist.
Ob Ihre Heizöllagerung anzeigepflichtig ist, können Sie unter der Rubrik „Weitere Informationen“ auf dieser Seite abrufen.
Aufstellung und Wartung Ihrer Heizöllagerung durch zugelassene Fachbetriebe (Fachbetriebspflicht)
Bestimmte Tätigkeiten an Heizöllagerungen dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden.
Diese Fachbetriebspflicht richtet sich nach dem Gefährdungspotential der Heizöllagerung, das wiederum vom Aufstellungsort und vom maßgebenden Rauminhalt der Anlage abhängig ist.
Welche Tätigkeiten an Ihrer Heizöllagerung nur von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden dürfen, können Sie unter der Rubrik „Weitere Informationen“ auf dieser Seite abrufen.
Überprüfung Ihrer Heizöllagerung durch zugelassene Sachverständige (Prüfpflicht)
Bestimmte Heizöllagerungen müssen von zugelassenen Sachverständigen überprüft werden.
Diese Prüfpflicht richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der Heizöllagerung, das wiederum vom Aufstellungsort und vom maßgebenden Rauminhalt der Anlage abhängig ist.
Ob Ihre Heizöllagerung prüfpflichtig ist, können Sie unter der Rubrik „Weitere Informationen“ auf dieser Seite abrufen.
Informationen und Formulare
- Anzeige zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (818,1 KiB)
- Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet (239,4 KiB)
- Heizöllagerung - Anzeigepflicht (12,0 KiB)
- Heizöllagerung FAQ (21,5 KiB)
- Heizöllagerung Fachbetriebspflicht (132,8 KiB)
- Heizölverbraucheranlagen (183,0 KiB)
- Heizölverbraucheranlagen - Prüfpflicht (15,8 KiB)
- Fachbetriebe für Tankreinigungen (15,9 KiB)
- Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten (507,7 KiB)
- Zugelassene Behälter für Überschwemmungsgebiete (183,3 KiB)
Hochwasserschutz
Hochwasser kann nicht verhindert werden. Wir können jedoch einiges dafür tun, dass Hochwasser nicht zur Katastrophe wird. Jeder kann seinen Beitrag zum Hochwasserschutz leisten, indem er sich frühzeitig informiert und entsprechend vorsorgt.
Das Hochwasserrisiko kann außer durch Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts auch durch weitergehende Vorsorgemaßnahmen verringert werden.
Informationen
Ölschadensfälle
Ölschadensfälle können durch Verkehrsunfälle (ausgelaufenes Motorenöl) oder Störungen bei Heizöllagerungen oder sonstigen Anlagen entstehen.
Immer wenn Öl ins Erdreich oder in die Kanalisation gelangt, ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion Miltenberg Telefon 09371/9450, Polizeiinspektion Obernburg Telefon 06022/6290) oder die Wasserschutzpolizei (Telefon 06021/8572681) oder das Landratsamt Miltenberg (Telefon 09371/5010) zu verständigen, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um den Schaden für die Umwelt möglichst gering zu halten.
Sand- und Kiesgruben
Links
Trinkwasserschutzgebiete
Aufbauend auf dem allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz werden zum besonderen Schutz des Trinkwassers die empfindlichen und fassungsnahen Bereiche des Einzugsgebiete einer Wassergewinnung (Brunnen, Quellen) als Wasserschutzgebiet ausgewiesen und vom Landratsamt Miltenberg per Verordnung festgesetzt. Innerhalb eines Wasserschutzgebiets müssen aus Vorsorgegründen erhöhte Anforderungen eingehalten werden. Um die Gefahren für das Trinkwasser zu minimieren, müssen die Deckschichten erhalten und z. B. risikobehaftete Anlagen und Nutzungen ausgeschlossen werden. Wesentliche Grundlage ist dazu die hydrologisch fundierte Ermittlung des Wassereinzugsgebiets.
Folgende Aufgaben werden wahrgenommen:
- Festsetzung und Änderung von Trinkwasserschutzgebieten
- Erteilung von Befreiungen (Ausnahmen) von Trinkwasserschutzgebietsfestsetzungen
- Ahndung von Verordnungsverstößen.
Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind alle Flächen, die bei Hochwasser unter Wasser stehen. Hierbei geht man von Ereignissen aus, die - statistisch gesehen - alle 100 Jahre eintreten, also einem HQ 100 entsprechen.
Überschwemmungsgebiete sind besonders sensible Bereiche. Werden in ihnen Veränderungen vorgenommen, kann das vielfältige Auswirkungen haben.
Festsetzung durch Verordnung
Folgende Überschwemmungsgebiete sind im Landkreis Miltenberg bereits festgesetzt:
- Billbach in der Gemarkung Amorbach
- Elsava von der Mündung in den Main bis zur Landkreisgrenze
- Erf von der Mündung in den Main bis zur Landesgrenze
- Gabelbach von der Mündung in die Mud bis zur Einmündung des Waldbaches in der Gemarkung Kirchzell
- Graben rechts der Elsava in der Gemarkung Rück
- Main auf der gesamten Länge im Landkreis Miltenberg
- Mömling in den Gemarkungen Mömlingen, Eisenbach und Obernburg a.Main
- Morsbach in der Gemarkung Schneeberg
- Mud von der Mündung in den Main bis Gemarkung Amorbach (Seegarten)
- Sulzbach-Leidersbach-System auf den Gebieten des Marktes Sulzbach und der Gemeinde Leidersbach
- Wildbach in der Gemarkung Riedern
Ausnahmen von der Verordnung
Nähere Informationen zur Ausnahmegenehmigung erhalten sie unter dem Punkt Anlagen in und an Gewässern.
Unerlaubte Einleitungen und Gewässerverunreinigungen
Unerlaubte Einleitungen können neben den wasserrechtlichen Anordnungen auch straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Tritt eine Gewässerverunreinigung ein, so ist nach § 324 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Straftatbestand erfüllt. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert, kann danach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch die Straftatbestände nach § 324 a StGB – Bodenverunreinigung – und § 326 StGB - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - können bei einer unerlaubten Einleitung oder bei nicht sachgemäßen Lagerungen erfüllt sein.
Besonders beim Umgang mit Mist, Gülle und Silosickersaft kann es zu Konflikten mit den wasserrechtlichen Vorschriften und im Extremfall auch zu Straftaten kommen. Die Landwirtschaft trifft daher eine besondere Verantwortung. Die Landwirtschaftsverwaltung hat deshalb zum Umgang mit Wirtschaftsdüngern und Silosickersaft umfangreiche Informationen herausgegeben und steht den Landwirten auch beratend zur Seite.
Wasserentnahme
Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen
Bei anhaltender Trockenheit steigt der Bedarf, Gärten, Felder und Rasenflächen zu bewässern. Als praktische und bequeme Möglichkeit für Bachanrainer scheinen sich hierzu Motor- und Elektropumpen anzubieten.
Doch gerade, wenn die Gewässer nur wenig Wasser führen, kann ein zusätzlicher Wasserentzug im „Lebensraum Bach“ rasch zu einer Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes, zum Absterben von Mikroorganismen und im Extremfall zu einem Fischsterben führen.
Aus diesem Grund sind Wasserentnahmen mit Motor- und Elektropumpen nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamtes zulässig.
Sündern“ drohen empfindliche Geldbußen: Wasserwirtschaftsamt und Wasserschutzpolizei kontrollieren gezielt an Bachläufen.
Wir bitten Sie deshalb, auf den Einsatz von Pumpen zu verzichten und stattdessen Wasser mit Eimern oder Gießkannen zu entnehmen. Wegen der nur geringen Einwirkung auf den Wasserhaushalt ist das „Schöpfen mit Handgefäßen“ als „Gemeingebrauch“ ohne Einschränkungen gestattet. Außerdem empfehlen wir, Wasser in Zisternen oder Regentonnen zu sammeln.
Wasserentnahme aus Brunnen oder Quellen
Grundwasser wird vielfältig genutzt: als Trinkwasser, zur Lebensmittelerzeugung, in Industrie, Landwirtschaft und Gartenbau, zur Energiegewinnung und in Heilbädern.
Eine Grundwasserentnahme aus Brunnen oder Quellen ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich erlaubnispflichtig. Das heißt vor einer Grundwasserentnahme ist beim Landratsamt Miltenberg eine Gestattung hierfür zu beantragen. Die Gestattung kann in Form einer
- wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 10, 11 und 14 WHG
- gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 10, 11 und 15 WHG
- beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 WHG und Art. 15 BayWG
erteilt werden. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis stellt den Regelfall dar. Eine gehobene Erlaubnis oder Bewilligung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden (z.B. für die öffentliche Wasserversorgung).
Beispiele für erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzungen:
- öffentliche Trinkwasserversorgung
- private Trinkwasserversorgung, wenn mehrere Haushalte/Anwesen angeschlossen sind oder auch eine gewerbliche Nutzung erfolgt
- Betriebswasserversorgung
- Sportplatzbewässerung
Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme:
Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht stellen die sogenannten erlaubnisfreien Grundwasserbenutzungen nach § 46 WHG und Art. 29 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) dar.
Demnach erlaubnisfrei möglich, sind Entnahmen von Grundwasser für den eigenen Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs, in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck sowie in geringen Mengen für Zwecke der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Auch Pumpversuche sind bis 144 h erlaubnisfrei möglich; an mehreren Brunnen/Messstellen gleichzeitig bis 72 h erlaubnisfrei.
Ausnahme: Bei gespannten Grundwasserverhältnissen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich.
Errichtung von Brunnen, Grundwassermessstellen, Quellwasserableitung
Unabhängig davon, ob die geplante Grundwasserentnahme erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist, muss in jedem Fall eine sogenannte Bohranzeige für die Brunnenerrichtung bzw. Quellwasserableitung erfolgen (§ 49 WHG).
Für die Bohranzeige nutzen Sie bitte das untenstehende Formular „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis“ und reichen dieses ausgefüllt beim Landratsamt Miltenberg ein. Gerne können Sie dies per E-Mail erledigen.
Da das Formular auch zur Beantragung eines Wasserrechts (nach erfolgter Bohrung / bestehende Brunnen) dient, können auf Seite 2 evtl. noch nicht alle Fragen beantwortet werden. Erforderlich sind jedoch Angaben zum voraussichtlichen Wasserbedarf und ob der Brunnen in Eigenleistung oder von einer Fachfirma hergestellt werden soll. Wenn der Brunnen in Eigenleistung gebaut werden soll, sind zudem detaillierte Angaben zum vorgesehenen Bohrverfahren (z.B. Schlag- oder Rammbrunnen), zum geplanten Brunnenausbau sowie zum Ausbaumaterial anzugeben.
Der Bohranzeige sind die auf Seite 2 unten genannten Unterlagen beizulegen. Bezüglich der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf folgendes hingewiesen:
In den meisten Gemeinden des Landkreises Miltenberg gilt eine sogenannte Wasserabgabesatzung (WAS). Gemäß WAS ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, der gesamte Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgung zu decken. Dies gilt auch für die Gartenbewässerung, ausgenommen ist lediglich gesammeltes Niederschlagswasser. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang kann die Gemeinde auf Antrag eine (Teil-) Befreiung z.B. für die Gartenbewässerung erteilen. Ohne diese ist eine Verwendung des aus dem Brunnen entnommenen Wassers nicht zulässig. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeindeverwaltung.
Hiervon ist die Stadt Klingenberg sowie der Versorgungsbereich der Energieversorgung Miltenberg- Bürgstadt (emb) ausgenommen.
Nach Einreichung der Bohranzeige einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, erhalten Sie eine Bohrfreigabe vom Landratsamt Miltenberg.
Nach der Bohrung ist eine Abschlussdokumentation vorzulegen, die vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg geprüft wird.
Wie oben dargestellt ist die Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung im Regelfall erlaubnisfrei möglich. Sollten jedoch bei der Bohrung gespannte Grundwasserverhältnisse auftreten, ist für die Grundwasserentnahme eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Gebühren:
Die Gebühren für eine Bohranzeige betragen aktuell 85 Euro. Vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg werden für die fachliche Begutachtung ca. 70 – 100 Euro in Rechnung gestellt, diese sind als Verfahrensauslagen vom Antragsteller zu tragen.
Sparsame Grundwasserentnahme
Eine Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken ist grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Nach § 5 WHG ist auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu achten und eine Wasserentnahme soll daher nur bei einem unabweisbaren Bedürfnis erfolgen. Vor einer Grundwasserentnahme sind deshalb alternative Wasserquellen (insbesondere die Nutzung gesammelten Niederschlagswassers) auszuschöpfen.
Im Rahmen der Bohranzeige ist daher anzugeben, inwiefern eine (wirtschaftlich) sinnvolle Verwendung alternativer Wasserquellen (gesammeltes Niederschlagswasser, Oberflächengewässer) möglich bzw. gerade nicht möglich ist.
Beregnung von Rasenflächen und Befüllung von Swimming-Pools
Die Bewässerung von Rasenflächen ist kritisch zu sehen, denn wie oben beschrieben ist eine Grundwasserentnahme grundsätzlich so gering wie möglich zu halten.
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen die Wasserabnehmer nach den gemeindlichen Wasserabgabesatzungen ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser decken. Dies gilt auch für die Befüllung von privaten Schwimmbecken/Pools (Anschluss- und Benutzungszwang), sofern für diesen Zweck keine Befreiung erteilt wurde. Aus wasserrechtlicher Sicht stellt die Befüllung von Schwimmbecken/Pools keine Gartenbewässerung dar. Die Grundwasserentnahme hierfür ist somit nicht erlaubnisfrei und es bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Informationen und Formulare
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (1,4 MiB)
- Merkblatt - Antragsunterlagen Erlaubnis Wasserentnahme (14,8 KiB)
- Checkliste - Wasserentnahme (839,6 KiB)
Wassergefährdende Stoffe
Als wassergefährdende Stoffe werden feste, flüssige und gasförmige Stoffe bezeichnet, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers auf Dauer und in erheblichem Ausmaß nachteilig zu verändern. Hierunter fallen beispielsweise bestimmte Säuren, Laugen, Mineralöle, Lösungsmittel oder Farbstoffe.
Das Landratsamt Miltenberg überwacht eine Vielzahl von gewerblichen, landwirtschaftlichen und privaten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und steht hierbei dem Bürger mit Rat und Tat zur Seite.
Vollzug der Anlagenverordnung
Anmeldung und Überprüfung von Anlagen (Anzeige- und Prüfpflicht)
Diese Pflichten richten sich nach dem Gefährdungspotenzial der Anlagen, das wiederum von der Art des wassergefährdenden Stoffes, vom Aufstellungsort und vom maßgebenden Rauminhalt der Anlage abhängig ist.
Ob Ihre Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeige- oder prüfpflichtig ist, können Sie unter der Rubrik „Weitere Informationen“ auf dieser Seite abrufen.
Überwachung von Eigenverbrauchstankstellen und öffentlichen Tankstellen
Das Landratsamt Miltenberg unterstützt und berät die Betreiber dieser Anlagen bei der Einhaltung dieser Vorgaben. Hierbei überwacht es nicht nur große öffentliche Tankstellen, die für jedermann zugänglich sind, sondern auch zahlreiche kleinere Eigenverbrauchstankstellen im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft
- Lageranlagen (etwa Tanklager, Fass- und Gebindelager, Heizölbehälter)
- Abfüllanlagen (beispielsweise Tankzugentladestation, Flächen zur Absaugung von Behältern, Anlagen zur Befüllung von Gebinden)
- Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen (beispielsweise Rührer, Mischer, Reaktionsbehälter, Hydraulikaggregate)
- Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes
- Umschlaganlagen.
Die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen soll durch ein vierstufiges Sicherheitskonzept gewährleistet werden, das im Einzelnen folgende Punkte umfasst:
- Allgemeine Sicherheit (primäre Sicherheit)
Eignung, Zuverlässigkeit aller Anlagenteile gegenüber allen Belastungen und Einwirkungen - Mehrfachsicherheit (sekundäre Sicherheit)
redundante technische Schutzvorkehrungen - Eigen- und Fremdüberwachung (tertiäre Sicherheit)
- Reparative Maßnahmen (quartäre Sicherheit)
Möglichkeiten und Erfolgsaussichten bei Schadensfällen
Informationen und Formulare
- Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (735,0 KiB)
- Hinweise zur Anlagenabgrenzung (237,4 KiB)
- Merkblatt - Anzeigepflicht von Anlagen (15,5 KiB)
- Merkblatt - Prüfpflicht von Anlagen (18,6 KiB)
- Merkblatt - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (52,8 KiB)
Links
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe - Katalog beim Umweltbundesamt
Art 62 f Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Anlagenprüfung durch Sachverständige
Allgemeine Infos zu Tankstellen
Sachverständigenorganisationen für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wasserkraft
Links
Wassersicherstellung
Seit dem Jahr 1970 wurden deutschlandweit über 5.000 Anlagen errichtet, um im Verteidigungsfall die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigem Trinkwasser sicherstellen zu können. Diese Anlagen liefern Grundwasser aus Brunnen oder gefassten Quellen und sind vor einer Zerstörung oder Verunreinigung weitgehend geschützt. Auch für die Bevölkerung des Landkreises Miltenberg werden vier solcher Versorgungsanlagen bereitgehalten.
Informationen
- Trinkwasser Notversorgung (316,8 KiB)