Straßenverkehr - Allgemein (StVO)

Straßenverkehr - Allgemein (StVO)

Die Zuständigkeit des Landratsamtes Miltenberg erstreckt sich auf die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Miltenberg. Dies sind in der Regel die jeweiligen Ortsdurchfahrten und die Verbindungsstraßen zwischen den Gemeinden beziehungsweise Ortsteilen. Das Landratsamt Miltenberg ist für diese Straßen die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde.

Aufgaben und Dienstleistungen

Ausnahmegenehmigung zum Befahren von öffentlichem Verkehrsgrund mit einem Gabelstapler

Mit Gabelstaplern muss gelegentlich öffentlicher Verkehrsgrund befahren werden - vor allem dann, wenn bei einem Gewerbebetrieb zwei verschiedene Betriebsteile durch öffentlichen Verkehrsgrund getrennt sind. Da die Gabelstapler in der Regel nicht in allen Punkten den gesetzlichen Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sind solche Fahrten auf öffentlichem Verkehrsgrund nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde zulässig.

Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Lageplan mit eingezeichneter Fahrtstrecke auf öffentlichem Verkehrsgrund
  • Bestätigung des Haftpflichtversicherers des Gabelstaplers mit dem Inhalt, dass durch die Haftpflichtversicherung auch Fahrten im öffentlichen Verkehrsgrund abgedeckt sind.

Das Landratsamt Miltenberg ist zuständig für die Erteilung der entsprechenden Ausnahmegenehmigung.

Hinweis:

Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h, benötigt der Stapler bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich ein eigenes amtliches Kennzeichen.

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Baustellen im Straßenraum

Das Landratsamt Miltenberg ist zuständig für die Genehmigung von Baustellen im Straßenraum entlang von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Miltenberg.

Gemäß § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die Unternehmer vor Beginn von Arbeiten die sich auf den Straßenverkehr auswirken (hierzu zählt auch der Gehweg), bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen. In dieser Anordnung legt die Straßenverkehrsbehörde fest, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten oder zu regeln ist. Hierzu wird dem Unternehmer zusammen mit der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Verkehrszeichenplan übersandt.

Das Landratsamt Miltenberg ist zuständig für die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Miltenberg, dies sind in der Regel die Ortsdurchfahrten. Für die anderen Straßen ist die jeweilige Gemeinde die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Zur Antragstellung ist immer der jeweilige Bauunternehmer und nicht der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies gilt beispielsweise auch für Verputz- und Malerarbeiten am Wohnhaus mit gleichzeitiger Gehwegsperrung wegen Aufstellung eines Baugerüstes.

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Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen

Kinder müssen in Kraftfahrzeugen mit speziellen Rückhalteeinrichtungen gesichert werden.

Unfalluntersuchungen belegen, dass ungesicherte Kinder gegenüber gesicherten Kindern bei einem Autounfall ein siebenmal höheres Risiko haben, schwere bis tödliche Verletzungen zu erleiden. Für den bestmöglichen Schutz der Kinder ist jedoch nicht nur das Sichern alleine, sondern auch die Qualität der Sicherung von großer Bedeutung.

Neben der richtigen Auswahl eines Schutzsystemes (Gewicht und Größe des Kindes berücksichtigen) ist bestmöglicher Schutz nur dann gegeben, wenn alle Hinweise und Vorschriften zum richtigen Einbau des Kindersitzes und zur korrekten Sicherung des Kindes im Sitz beachtet werden.

Bitte bedenken Sie, dass Nachlässigkeiten bei der Kindersicherung schon bei kürzester Fahrt folgenschwere Auswirkungen haben können.

Seit dem 1. April 1993 gilt in Deutschland eine generelle Sicherungspflicht für Kinder in Kraftfahrzeugen.

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§ 21 Absatz 1 a StVO

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benuzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.

Zur Sicherung der Kinder verpflichtet ist immer der Fahrer. Er muss dafür sorgen und trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind. Zu sichern sind Kinder bis 12 Jahre, wenn sie kleiner als 150 Zentimeter sind, ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen. Sicherungspflicht besteht in allen Kraftfahrzeugen, in denen Sicherheitsgurte vorhanden sind.

Kinder sind mit Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) zu sichern, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Für behinderte Kinder auf dem Vordersitz genügt die ärztlich bestätigte Eignung der Einrichtung. Amtlich genehmigt sind nur Rückhalteeinrichtungen, die mit einem "E"-Zeichen versehen sind. Das Genehmigungszeichen "E" muss deutlich lesbar, dauerhaft und verschleißfest an der Rückhalteeinrichtung angebracht sein. Man erkennt es im Handel an einem orangefarbenen Etikett mit Gewichtsklasse, Herstellernamen und einem "E im Kreis".

Die Grundarten der Schutzsysteme:  

  • Babywannen und –schalen
  • Reboard-Sitze und -Liegen (rückwärtsgerichtet eingebaut)
  • Vorwärtsgerichtete Kindersitze
  • Sitzerhöhungen

 

Die Kindersitze sind in 5 Gewichtsgruppen unterteilt:

Gruppe 0

Körpergewicht bis 10 kg
(bis ca. 9 Monate)

Gruppe 0+

Körpergericht bis 13 kg
(bis zu ca. 18 Monaten)

Gruppe I

Körpergewicht von 9 kg bis 18 kg
(9 Monate bis ca. 4 ½ Jahre)

Gruppe II

Körpergewicht von 15 kg bis 25 kg
(ca. 3 Jahre bis 7 Jahre)

Gruppe III

Körpergewicht von 22 kg bis 36 kg
(ca. 6 Jahre bis 12 Jahre)

 

 

Andere Schutzsysteme dürfen im Handel nicht angeboten werden. Die Gewichtsangabe auf dem Schutzsystem bezieht sich auf das Körpergewicht des Kindes. Sitzkissen mit Zulassung bis 36 Kilogramm können auch für schwerere Kinder verwendet werden. Die spezielle Eignung einer Rückhalteeinrichtung (zum Beispiel nur für Vorder- oder nur für Rücksitze, nur für bestimmte Fahrzeuge) ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung.

Sind in einem Pkw alle Gurte "besetzt", so dürfen zusätzliche Personen hinten ohne besondere Sicherungen mitgenommen werden. Voraussetzung: Es muss noch Platz auf der Rückbank zwischen den gesicherten Personen sein. Das gilt auch für sogenannte Kleinbusse (bis 8 Fahrgastplätze + Fahrersitz). Dies ist allerdings nicht zu empfehlen!!

Für Beckengurte gibt es zur Zeit Rückhalteeinrichtungen nur bis zu einem Körpergewicht von 25 Kilogramm. Schwerere Kinder können daher gegenwärtig nicht auf diese Weise gesichert werden; die Verwendung des Beckengurtes wird aber dringend empfohlen. Stehen Drei-Punkt-Gurte zur Verfügung und sind sie nicht anderweitig "besetzt", so müssen diese mit entsprechenden Rückhalteeinrichtungen ausgestattet werden.

Würde der Kopf eines Kindes bei Verwendung eines geeigneten Sitzkissens über die Rückenlehne hinausragen, ist darauf zu achten, dass Kopfstützen vorhanden sind. Sonst eventuelle Kopfstützen nachträglich einbauen lassen.

Ist der reguläre Gurt auch für Kinder einer bestimmten Größe geeignet, so ist die Rückhalteeinrichtung nicht erforderlich. Dies ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, die auf Grund einer Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen (beispielsweise des TÜV oder der DEKRA) erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung erteilt das Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde.

Müssen auf der Rückbank vier Kinder einer Familie befördert werden, so kann in Einzelfällen für die "mittleren" beiden Kinder eine Ausnahme von der Sicherungspflicht genehmigt werden, wenn der Platz sonst nicht ausreicht. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefon 09371/501 160 oder per E-Mail: strassenverkehr@lra-mil.de

Wegen der hohen Verantwortung ist diese Ausnahmegenehmigung nur für die eigenen Kinder möglich!

Keine Ausnahmen gelten für Kinder, die im Fahrzeug von Großeltern, Nachbarn oder anderen Personen mitgenommen werden. Auch hier müssen die Kinder ordnungsgemäß gesichert werden!

Ebenso gibt es keine Ausnahmeregelungen mehr für Taxifahrer. Soweit hier nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muss.

Wenn Sie gegen diese Vorschriften verstoßen, werden bei einem ungesichert beförderten Kind mindestens 40 € Bußgeld erhoben und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Wenn Sie mehrere Kinder ungesichert befördern, erhöht sich das vorgesehene Bußgeld auf 50 €. Bei einem Unfall ist desweiteren eine straf- und zivilrechtliche Haftung des Fahrers möglich.

Haben Sie in Ihrem Fahrzeug einen betriebsbereiten Beifahrer-Airbag, so dürfen auf dem Beifahrersitz für Kinder keine Rückhalteeinrichtungen entgegen der Fahrtrichtung angebracht sein. Verstoßen Sie dagegen, kann ein Verwarnungsgeld von 25 € erhoben werden. Ausnahmen bestehen, wenn mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers von einer autorisierten Fachwerkstatt der Beifahrer-Airbag deaktiviert wurde oder eine Sitzbelegungserkennung das Auslösen des Airbags verhindert. Eine weitere Möglichkeit der Deaktivierung besteht (allerdings nur bei einigen Fahrzeugtypen) in der manuellen Abschaltung mit dem Autoschlüssel; hier liegt jedoch die volle Verantwortlichkeit beim Fahrer selbst.

Darüber hinaus ist bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag auf dem Beifahrersitz verfügen, ein Warnhinweis (Plakette) an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. Fehlt der Warnhinweis, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 10 € rechnen.

Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. wurde eine informative Broschüre zum Thema "Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen" herausgegeben, auf die wir gerne hinweisen.

 

Veranstaltungen im Straßenraum

Veranstaltungen im Straßenraum auf den Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Miltenberg.

Werden öffentliche Straßen durch eine Veranstaltung mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen, ist zur Durchführung dieser Veranstaltung eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

Die Erlaubnis für Veranstaltungen auf qualifizierten Straßen (Kreis-, Staats- und Bundesstraßen) im Landkreis Miltenberg erteilt das Landratsamt Miltenberg. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, erteilt die Erlaubnis für Veranstaltungen die jeweilige Gemeinde.

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Folgende Veranstaltungen unterliegen der Genehmigungspflicht:

  • Motorsportliche Veranstaltungen (wie etwa eine Suchfahrt)
  • Oldtimer-Veranstaltungen
  • Radtouristikveranstaltungen, Volksradfahren, Radrennen
  • Inline-Skate-Veranstaltungen
  • Umzüge (beispielsweise bei Volksfesten, Fasching und anderen Veranstaltungen)
  • Sportveranstaltungen (wie Triathlonveranstaltungen, Volksläufe)
  • Filmaufnahmen
  • Märkte
  • Straßenfeste

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern enthält nur die am häufigsten vorkommenden Veranstaltungen. Sollten Sie eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum planen, die nicht unter einer der oben genannten Kategorien fällt, empfiehlt sich eine Rücksprache beim Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde, damit geklärt werden kann, ob Ihre geplante Veranstaltung der Genehmigungspflicht unterliegt.

Der Antrag kann formlos gestellt werden, er muss allerdings mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Veranstalters (Verein XY)
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person für diese Veranstaltung
  • Ort, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung
  • Bei Festzügen, Radtouren, Sportveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen genauer Streckenverlauf

Kraftfahrzeuge, die beispielsweise bei Fest- und Faschingszügen eingesetzt werden, müssen den Vorgaben des "Merkblattes über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" entsprechen. Dieses Merkblatt können Sie bei unseren Formularen downloaden.

Genehmigungsfrei sind ortsübliche Prozessionen und Wallfahrten sowie andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (etwa Martinsumzüge). Eine Absicherung dieser Veranstaltungen durch die Feuerwehr ist jedoch wünschenswert.

Nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen die Vatertagsfahrten oder Ausfahrten zum 1. Mai auf landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit Anhängern. Diese Ausfahrten sind nicht genehmigungsfähig, eine Beförderung von Personen auf der Ladefläche von solchen Fahrzeugkombinationen ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 2 StVO).

Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung

Erteilung von Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung:

  • Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO)
  • Ausnahmen vom Verkehrsverbot der Ferienreiseverordnung
  • Parkerleichterungen für Handwerker und Soziale Dienste
  • Sonstige Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung

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Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Handwerker, Handelsvertreter und Soziale Dienste

Handwerker, Handelsvertreter und Soziale Dienste können beim Landratsamt Miltenberg auf Antrag für eines oder mehrere Fahrzeuge ihres Unternehmens eine Parkerleichterung erhalten. Die Gültigkeit dieser Parkerleichterung erstreckt sich immer nur auf den Landkreis Miltenberg.

Die Parkerleichterung für Handwerker bzw. Soziale Dienste erlaubt,

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 ortsfest) zu parken
  • im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • auf Gehwegen zu parken (§ 12 Abs. 4 StVO),
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (§ 13 Abs. 1 StVO),
  • auf Parkplätzen für Anwohner (Zeichen 314, 315 StVO, mit Zusatzschild) zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
  • in Fußgängerbereichen zu parken (Zeichen 242 StVO),

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die Parkerleichterung wird auf Fälle beschränkt, in denen

der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist (Handwerker),

  • der Einsatz des Kfz unbedingt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (Handelsvertreter)
  • das Abstellen des Fahrzeuges zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich ist (soziale Dienste)

und in zumutbarer Entfernung keine anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Weiterhin muß auf Gehwegen eine Restdurchgangsbreite von 1,50 m verbleiben. Parkplätze für Schwerbehinderte dürfen auf keinen Fall benutzt werden.

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Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Für (Solo)Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle Lkw mit Anhänger besteht in Deutschland gemäß § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO- an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein generelles Fahrverbot.

Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31.Oktober)
    jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November)
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, und im Saarland
  • 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.)
  • 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.)

Weiterhin besteht in der Hauptzeit des Ferienreiseverkehrs jeweils vom 01.07. - 31.08. eines jeden Jahres zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr für (Solo) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie für alle LKW mit Anhänger auf bestimmten, stark befahrenen Straßenabschnitten ein zusätzliches Fahrverbot. In unserem Umkreis sind folgende Streckenabschnitte von dem Fahrverbot betroffen:

  • Autobahn A 3, Frankfurt - Würzburg - Nürnberg
  • Autobahn A 45, Aschaffenburg - Hanau - Gießen
  • Autobahn A 7, Kassel - Würzburg - Ulm

Eine Übersicht über alle gesperrten Streckenabschnitte in Deutschland entnehmen sie bitte der Ferienreiseverordnung.

In begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen von den Fahrverboten zu erhalten. Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist das Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde. Bei Bedarf können sie sich gerne an uns wenden.

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Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht und der Schutzhelmtragepflicht

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, von der vorgeschriebenen Gurtanlegepflicht beziehungsweise der Schutzhelmtragepflicht eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
 
Weitere Informationen:

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder
  • die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- beziehungsweise Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel auf ein Jahr befristet erteilt, soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine kürzere Zeitspanne hervorgeht. Dort, wo es sich um einen attestierten, nicht verbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung möglich.

Die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erteilt die jeweilige Wohnsitzgemeinde.

Informationen für Behinderte im Straßenverkehr

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis) sowie Blinde (Merkzeichen Bl) können einen speziellen, blauen Parkausweis zur Benutzung von Schwerbehindertenparkplätzen erhalten. Dieser Ausweis ist seit kurzem EU-einheitlich und somit in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gültig. In Einzelfällen besteht auch beim Merkzeichen "G" die Möglichkeit, einen auf das Gebiet des Freistaates Bayern begrenzten Parkausweis zu erhalten.
 
Weitere Informationen:

Die Aufkleber für den Pkw (blau, mit weißem Rollstuhlfahrsymbol) und der Generalschlüssel für Behindertentoiletten an Raststätten und Tankstellen entlang der Autobahnen  können unter folgender Anschrift bezogen werden:

Club Behinderter und ihrer Freunde
Pallaswiesenstr. 123 a
64293 Darmstadt
Tel.: 06151/8122-0

Besonderheiten:
 
Wichtig! Bitte beachten Sie, dass seit dem 31.12.2010 die alten Parkausweise für Schwerbehinderte nicht mehr gültig sind. Es sind nur doch die EU-einheitlichen Parkausweise gültig. Den EU-einheitlichen Parkausweis erkennen Sie an dem aufgedruckten D im Sternenkranz und dem Zusatz "Modell der europäischen Gemeinschaften".

Weitere Auskünfte erteilt die jeweilige Gemeinde, sie übernimmt auch die Ausstellung dieser Ausweise. Bitte wenden Sie sich daher an ihre Wohnsitzgemeinde.
Bürgerservice
Telefon: 09371 501-0
Telefax: 09371 501-270
E-Mail: info@lra-mil.de
  Kontaktformular
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Adressen
Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg
Dienststelle Obernburg
Römerstraße 18-24
63785 Obernburg

 

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