Güterkraftverkehr
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist der Güterverkehr auf der Straße. In Deutschland unterliegt er dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt.
- EG-Sozialvorschriften
- Erlaubnis Güterkraftverkehr
- EU-Fahrerbescheinigung
Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.
Neufahrzeuge müssen mit einem Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Die dazu benötigte Fahrerkarte beziehungsweise Unternehmerkarte erhalten Sie in Bayern bei den Niederlassungen des TÜV Süd. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des TÜV Süd.
Kontaktinformationen
Detaillierte Auskünfte zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr erhalten Sie beim Gewerbeaufsichtsamt (GAA) Würzburg. Das Gewerbeaufsichtsamt ist in Bayern die zuständige Stelle zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Das GAA Würzburg erreichen sie unter
Telefon: 0931/380-1820, Fax. 0931 380-1803
E-Mail: gaa@reg-ufr.bayern.de
Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß § 3 Abs. 1 GüKG beziehungsweise einer Erlaubnis für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz) gemäß VO EWG Nr. 881/92.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen
Güterkraftverkehr beziehungsweise einer Gemeinschaftslizenz
Gemäß § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) wird die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. die Gemeinschaftslizenz erteilt, wenn:
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind
- die finanzielle Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder der Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind im Rahmen des Antragverfahrens folgende Unterlagen vorzulegen:
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (mit dem Inhalt, dass keine Steuerrückstände bestehen).
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse (wenn Angestellte und Arbeiter im Betrieb beschäftigt sind).
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes (mit dem Inhalt, dass keine Rückstände bei Abgaben und Steuern bestehen).
- Ein Amtliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Inhaber, Gesellschafter und für den Verkehrsleiter (bei der Wohnsitzgemeinde beantragen).
- Fachkundenachweis der IHK für den Inhaber oder für den Verkehrsleiter oder
- Prüfungszeugnis der IHK über eine bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder Abschlussprüfung zum Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterverkehr, Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/-kauffrau, Abschlußprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/-fachwirtin)
- Handelsregisterauszug (zweifach)
(wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist).
- bei einer GmbH oder einer GbR
Gesellschaftsverträge und Gesellschafterlisten (zweifach)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 2 der Berufszugangsverordnung)
(die erforderlichen Formblätter übersenden wir mit dem Antragsformular)
- Fahrzeugliste (Lkw + Anhänger mit Angabe von Kennzeichen, Art und zulässigem Gesamtgewicht).
Die erforderlichen Antragsformulare senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.
Wichtiger Hinweis:
Gemäß § 7 a GüKG ist jeder Transportunternehmer verpflichtet, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bitte denken Sie an den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, bevor Sie erstmals Gütertransporte ausführen.
Ein Verstoß gegen § 7 a GüKG kann gem. § 19 Abs. 1 Nr. 6 a und Abs. 2 GüKG mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden.
Erteilung einer EU-Fahrerbescheinigung gemäß VO EWG 881/92
EU-Fahrerbescheinigung für Lkw-Fahrer aus Nicht-EU-Staaten
Mit der Verordnung EG Nr. 484/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 1. März 2002 hat die EU-Kommission die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr mit einer Gemeinschaftslizenz eingeführt, soweit der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Nicht-EU-Staat) ist.
Mit der Fahrerbescheinigung müssen Fahrer aus Drittstaaten, die ein in der EU zugelassenen Lkw führen, ihr legales Arbeitsverhältnis nachweisen. Die EU-Verordnung gilt ab dem 19.3.2003 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die wesentlichen Bestimmungen:
- Die Fahrerbescheinigung wird auf Antrag des Inhabers einer Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, erteilt, den der Transportunternehmer rechtmäßig beschäftigt.
- Die Fahrerbescheinigung wird Eigentum des Transportunternehmers. Er muss sie dem Fahrer im Original zur Verfügung stellen, wenn dieser Transporte mit einer dem Unternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz durchführt.
- Der Transportunternehmer muss eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung in seinen Geschäftsräumen aufbewahren.
- Die Fahrerbescheinigung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
Ziel der Verordnung ist die Eindämmung der illegalen Beschäftigung vor allem osteuropäischer Fahrer.