Fahrschulangelegenheiten

Fahrschulangelegenheiten

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis zum Betrieb von Fahrschulen und der Fahrlehrerlaubnis zur Ausbildung von Fahrschülern.

Service-Kontakt

Telefon: 09371 501-161

E-Mail: strassenverkehr@lra-mil.de

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

  • Fahrlehrererlaubnis
  • Fahrschulerlaubnis
  • Seminarerlaubnis

Persönliche Voraussetzungen (§ 2 FahrlG):

  1. Mindestalter 22 Jahre (zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis). Die befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE kann bereits mit 21 1/2 Jahren erteilt werden.
  2. Geistige und körperliche Eignung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes müssen gegeben sein. Ferner muß der Bewerber zuverlässig sein (keine erheblichen Vorstrafen!).
  3. Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung.
  4. Der Bewerber muss in Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll.
  5. Der Bewerber muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klasse BE geführt hat und/oder zwei Jahre auf Kraftfahrzeugen der Klassen A und/oder CE und D.
  6. Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (Dauer gemäß § 2 Abs. 3 FahrlG).
  7. Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (Dauer 4 ½ Monate, nur für Klasse BE).
  8. Ablegung der Fahrlehrerprüfung

Jeder Fahrlehrer hat nach Erteilung der Fahrlehrerlaubnis alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

Notwendige Unterlagen:

Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis sind beizufügen:

  1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  2. ein Lebenslauf
  3. eine Ablichtung des Führerscheines sowie die Vorlage des Originalführerscheines
  4. Nachweis der Fahrpraxis
  5. das Zeugnis eines Amtsarztes über die geistige und körperliche Eignung beziehungsweise die Einverständniserklärung für diese Untersuchung.
  6. ein Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  7. ein Nachweis der Vorbildung eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§§ 2 Abs. 3, 4 und 5 FahrlG) beziehungsweise eine Bescheinigung über die Anmeldung bei der Ausbildungsstätte.
  8. Bei Erteilung der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der Ausbildung und das Berichtsheft nach § 9 a Abs. 3 FahrlG.
Entstehende Kosten:

Befristete Fahrlehrerlaubnis (nach bestandenem 1. Ausbildungsabschnitt) = 40,90 €

Unbefristete Fahrlehrerlaubnis (nach Bestehen der beiden Abschlußlehrproben) = 40,90 €

Besonderheiten:

Die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung wird erst dann ausgesprochen, wenn die Überprüfungen ergeben haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erhalten haben und die eine zivile Fahrlehrerlaubnis erstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Solche Bewerber haben neben den notwendigen Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis (etwa durch beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Die Fahrlehrerprüfung ist vor dem in Bayern bestellten Prüfungsausschuss in Nürnberg oder München abzulegen. Bewerber, die einen Lehrgang an einer anerkannten Fahrlehrerfachschule außerhalb Bayerns besuchen oder besucht haben und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Lehrgangsortes ablegen wollen, können die Erlaubnis hierzu erhalten, wenn sie die Teilnahme an dem Lehrgang durch eine Bescheinigung nachweisen.

Für das Betreiben einer Fahrschule ist eine Fahrschulerlaubnis der Straßenverkehrsbehörde notwendig.

Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis

  • Der Bewerber muss mindestens 25 Jahre alt sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (keine erhebliche Vorstrafen).
  • Der Bewerber muss die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragen will.
  • Der Bewerber muss mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein.
  • Der Bewerber muss an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu je 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben.
  • Der Bewerber muss den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Gesetzliche Grundlagen:

Für Fahrschulen und Zweigstellen der Fahrschulen im Landkreis Miltenberg ist das Landratsamt Miltenberg die zuständige Erlaubnisbehörde. Sofern eine Neueröffnung einer Fahrschule/Zweigstelle im Landkreis Miltenberg geplant ist empfehlen wir Ihnen, zuvor mit uns in Kontakt zu treten.

Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführen will, benötigt eine Seminarerlaubnis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden.

Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

  • die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
  • innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat und
  • innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

Fortbildung

Binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend, hat der Inhaber der Seminarerlaubnis an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer teilzunehmen.

Bürgerservice

Telefon: 09371 501-0
Telefax: 09371 501-270
E-Mail: info@lra-mil.de
  Kontaktformular

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

Adressen

Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg
Dienststelle Obernburg
Römerstraße 18-24
63785 Obernburg
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