Staatliches Abfallrecht

Staatliches Abfallrecht

Das Landratsamt Miltenberg überwacht und vollzieht als untere Abfallrechtsbehörde die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der dazugehörigen Regelwerke.

Service-Kontakt

Telefon: 09371 501-268

E-Mail: abfallrecht@lra-mil.de

Aufgaben und Dienstleistungen

Abfallablagerungen

Wilder Müll

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die unrechtmäßig in freier Natur oder an öffentlichen Plätzen beseitigt oder abgelagert werden, beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Baustellenabfälle, Schrottautos, aber auch Erdaushub. Die Entsorgung von privaten Gartenabfällen in der freien Natur ist ebenfalls nicht erlaubt.

Bei konkreten Hinweisen auf illegale Abfallablagerungen bitten wir um Mitteilung.

Wichtige Angaben:

  • Um welchen Müll handelt es sich? (ggf. Fotos)
  • Wo liegt der Müll? (ggf. Lageplan; Zufahrtsweg)
  • Wann wurde der Müll aufgefunden?

Altfahrzeuge

Altfahrzeuge („Schrottautos“) dürfen nicht auf Privatgrundstücken, in freier Natur oder im öffentlichen Verkehrsraum abgelagert werden, da von vorhandenen Betriebsstoffen erhebliche Gefahren für die Umwelt ausgehen können.
Das Abstellen eines abgemeldeten oder betriebsunfähigen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße, Parkplatz) ist eine unerlaubte Sondernutzung und kein Parken.

Weitere Informationen:
Bei Verstößen gegen die abfallrechtlichen Vorschriften ist das Landratsamt für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Abfallerzeugernummer

Gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, benötigen eine Abfallerzeugernummer.

Erzeuger, Beförderer und Entsorger von nachweispflichtigen gefährlichen Abfällen sind verpflichtet, das elektronische Nachweis- und Begleitscheinverfahren durchzuführen. Eine Registrierung im Internetportal ist nur mit einer Abfallerzeugernummer möglich.

Die Abfallerzeugernummer kann beim Landratsamt Miltenberg formlos per Fax oder per Email beantragt werden.
 
Weitere Informationen:
  • Für jede Anfallstelle (Baustelle) ist eine separate Abfallerzeugernummer zu beantragen.
  • Für Handwerksbetriebe, zum Beispiel Dachdecker, Fensterbauer, Zimmererbetriebe, Schreinereien, sonstige bauausführende Firmen und Dienstleister, gelten im Rahmen der sogenannten Handwerkerregel besondere Vorschriften, die unter Umständen zu Vereinfachungen bei der abfallrechtlichen Nachweispflicht führen können.

Formulare und Informationen

Altfahrzeugverordnung

Altfahrzeuge dürfen ausschließlich anerkannten Annahme- oder Rücknahmestellen oder anerkannten Demontagebetrieben zur Verwertung überlassen werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung wird durch einen Verwertungsnachweis bescheinigt.

Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die aufgrund erheblicher Mängel nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden können und deren Reparatur unwirtschaftlich wäre.

Die Altfahrzeugverordnung gilt nur für

  • PKW mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz),
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen,
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge (ausgenommen dreirädrige Krafträder).
Weitere Informationen:
 
Das Ablagern von Altfahrzeugen auf Privatgrundstücken, in der freien Natur oder im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht zulässig. Auch eine Weitergabe an Dritte, z. B. zum „Ausschlachten“, ist nicht erlaubt!

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, in Einzelfällen kann auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen.

Beförderung von Abfällen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die abfallrechtliche Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.
 
Weitere Informationen:

Anzeige nach § 53 KrWG
Wer gewerbsmäßig Abfälle transportiert, muss diese Tätigkeit bei der dafür zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzeigen. In Bayern sind für die Entgegennahme der Anzeige die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Betriebes befindet, zuständig.

Unternehmen, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist (z. B. Handwerker), müssen nur dann eine Anzeige nach § 53 KrWG vornehmen, sofern sie pro Kalenderjahr mehr als 20 t nicht gefährliche oder 2 t gefährliche Abfälle befördern.

Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen, sind von der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG ausgenommen.

Erlaubnis nach § 54 KrWG
Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Für die Erteilung der Erlaubnis sind die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Betriebes befindet, zuständig.

Deponien

Das Landratsamt Miltenberg ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für  Deponien der Klasse 0 und sonstige Deponien mit einem Volumen bis zu 5.000 Kubikmeter Abfälle, mit Ausnahme von Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden.

Notwendige Unterlagen:
  • Erläuterungsbericht
  • Fachgutachten
  • Planunterlagen
Entstehende Kosten:
 
Die Gebühr für die Genehmigung ist von den Investitionskosten abhängig.

Ersatzbaustoffverordnung

Die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, sog. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), regelt seit 01.08.2023 im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe,

  • Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
  • Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll
  • Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke
  • Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken

Weitere Informationen:

Die Ersatzbaustoffverordnung gilt für

  • Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt und in Verkehr gebracht werden Bei Aufbereitungsanlagen handelt es sich um Anlagen, in der mineralische Stoffe behandelt werden sowie um Anlagen, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke geeigneten Form unmittelbar anfallen.
  • für Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial/Baggergut und
  • für Bauherren bzw. Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken

Die Ersatzbaustoffverordnung trifft nun bundeseinheitlich Regelungen zur Herstellung und Verwertung von Baustoffen aus mineralischen Abfällen und ersetzt damit die bisher in Bayern geltenden Regelwerke, den sog. Bayerischen RC-Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ und die LAGA M20 (1997).

Zu den wichtigsten Regelungen der ErsatzbaustoffV zählen die Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe (Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung) und die nun rechtsverbindlichen Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen. Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder den vorhandenen zu aktualisieren; ohne Eignungsnachweis dürfen Recycling-Baustoffe nicht in Verkehr gebracht werden! Werden mineralische Ersatzbaustoffe entsprechend den Vorgaben der ErsatzbaustoffV eingebaut, sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen; eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasseraushaltsgesetz (WHG) ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Verstöße der Betreiber, Verwerter und Bauherren gegen die Ersatzbaustoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Bekanntgaben nach § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, 4 ErsatzbaustoffV:

Güteüberwachte Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen
Liste der im Landkreis Miltenberg ansässigen Aufbereitungsanlagen mit Eignungsnachweis und Aufbereitungsanlagen mit in der Güteüberwachung festgestellten Mängel

Gewerbeabfallverordnung

 Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Das Ziel ist eine überwiegend getrennte Erfassung stofflich verwertbarer Abfälle, um diese vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuführen zu können.
 
Weitere Informationen:
 
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende aus Industrie, Handel und Handwerk, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen), Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Private Haushalte sind von den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung ausgenommen.

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Altpapier, Altkleider, Altmetall) sind spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn durch ihren Träger anzuzeigen. In Bayern sind die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich die Sammlung stattfinden soll, für die Entgegennahme der Anzeige zuständig.

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle (Grüngut, Hecken- und Baumschnitt etc.) sind vorrangig z. B. durch Häckseln, Kompostieren und Einarbeiten zu verwerten und somit dem Nährstoffkreislauf wieder zuzuführen.

Sofern eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist, sind die Pflanzenabfälle über die Grüngutsammelplätze der Gemeinden, die Anlagen des Landkreises, die Biotonne oder den Grüngutsack zu entsorgen.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sollte die Ausnahme darstellen und ist unter bestimmten Auflagen nur im Außenbereich erlaubt. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen generell verboten und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) dient dazu, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Verpackungsabfälle sollen vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

Weitere Informationen:
 
Das Verpackungsgesetz regelt u.a. die seit 1. Januar 2023 bestehende Mehrwegangebotspflicht für z. B. Restaurants, Bistros und Cafés, die Speisen und Getränke (auch) zum Mitnehmen anbieten, außerdem die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen sowie die Pflichten von Herstellern im Rahmen der erweiterten Produktverantwortung.
Bürgerservice
Telefon: 09371 501-0
Telefax: 09371 501-270
E-Mail: info@lra-mil.de
  Kontaktformular
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Adressen
Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg
Dienststelle Obernburg
Römerstraße 18-24
63785 Obernburg

 

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