Sozialhilfen
Leistungen der Sozialhilfe dienen der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhaltes und der Deckung besonderer Bedarfe (Krankhilfe für Personen ohne Krankenversicherungsschutz, Hilfe zur Pflege, Haushaltshilfe und Bestattungskosten), soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufgebracht werden können.
Aufgaben und Dienstleistungen
Abrechnungsstelle für Hilfen zur Gesundheit
Abrechnung der Krankenscheine und Rezepte für Gesundheitshilfen mit der Kassen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Abrechnung der Hilfen nach § 264 SGB V (Krankenversicherungsschutz über die Krankenkassen für Sozialhilfeempfänger) mit den Krankenkassen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen die das 65. Lebensjahr (oder die jeweils für sie geltende Altersgrenze) vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben bei Bedürftigkeit nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch – (SGB XII) Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Gesetzliche Grundlagen:
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch
Service-Kontakt
E-Mail: sozialamt-SGB12@lra-mil.de
Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie die für Sie zuständigen Sachbearbeiter an.
Buchstaben: | Telefon: |
---|---|
A, E, I, P, Q | 09371 501-208 |
B | 09371 501-188 |
C, D, L, W | 09371 501-184 |
F, H, N, O | 09371 501-212 |
G, Km - Ko, X, Y | 09371 501-189 |
J, U | 09371 501-271 |
Ka - Kl, R, V | 09371 501-190 |
Kp - Kz, S | 09371 501-197 |
M, T, Z | 09371 501-265 |
Formulare
- Grundsicherung (798,0 KiB)
- Beiblatt Grundsicherung - Ukraine (108,2 KiB)
- Information und Erklärung zu ausländischem Vermögen (108,1 KiB)
- Mietbescheinigung (182,9 KiB)
- Vermögenserklärung (241,8 KiB)
Hilfe zum Lebensunterhalt
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch – (SGB XII), insbesondere für Personen die keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch –Zweites Buch – und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) haben.
Service-Kontakt
E-Mail: sozialamt-SGB12@lra-mil.de
Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie die für Sie zuständigen Sachbearbeiter an.
Buchstaben: | Telefon: |
---|---|
A - G | 09371 501-212 |
H | 09371 501-271 |
I - L, R - Z | 09371 501-197 |
M - Q | 09371 501-188 |
Krankenhilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
In besonderen Lebenssituationen reichen die Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht aus, da ein besonderer Bedarf besteht.
Soweit ein Hilfesuchender ausnahmsweise nicht krankenversichert ist, kann er im Rahmen der Sozialhilfe Leistungen der Krankenhilfe im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Sofern keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, aber der Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst geführt werden kann, kommt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts in Betracht.
Ansprechpersonen sind die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die auch für die Leistungen der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig sind.
Für die Hilfe zur Pflege (stationär und ambulant) ist der Bezirk Unterfranken zuständig. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Bezirk Unterfranken, Silcherstr. 5, 97074 Würzburg, Tel. 0931 7959-0.
Service-Kontakt
E-Mail: sozialamt-SGB12@lra-mil.de
Rückforderung
Durchsetzung, Überwachung und notfalls Vollstreckung von bestandskräftig zurück geforderten Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Rückforderung von Darlehen.
Übernahme von Bestattungskosten
Wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten eines Angehörigen oder einer sonstigen Person (Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister etc.) zu tragen, kann die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass er selbst bedürftig ist und die Bestattungskosten nicht von Dritten getragen werden (müssen). Die Bestattungskosten beispielsweise sind vorrangig aus dem Nachlass zu tragen.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-265 oder -271
E-Mail: sozialamt-SGB12@lra-mil.de
Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt.
Wohnungsbindung - Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen, Mietpreis- und Belegungsbindung
Geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger, die sich aufgrund ihrer geringen Einkommensverhältnisse keine angemessene Mietwohnung auf dem freifinanzierten Wohnungsmarkt leisten können, mit kostengünstigem Wohnraum zu versorgen. Eine Sozialwohnung darf nur dann einem Wohnungssuchenden überlassen werden, wenn ein entsprechender Wohnberechtigungsschein vorliegt.
Formulare
- Verdienstbescheinigung für Wohnberechtigungsschein (284,3 KiB)
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (24,8 KiB)
- Einkommenserklärung für Wohnberechtigungsschein (45,9 KiB)
- Verdienstbescheinigung Ausbildung - neuer Job für Wohnberechtigungsschein (313,6 KiB)
- Antrag Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF) (34,2 KiB)
Informationen
Heranziehung Unterhaltspflichtiger
Mit Bewilligung von Sozialhilfe gehen die bestehenden Unterhaltsansprüche nach dem BGB kraft Gesetzes (§ 94 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) auf das Sozialamt über. Hiervon sind Unterhaltsansprüche gegen getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, Kindern und Eltern betroffen. Die betroffenen Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt überprüft, ob sie aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens in der Lage sind, Unterhalt zu leisten.