Schulwesen
Schülerbeförderung
Das Landratsamt ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeit), Berufsoberschulen, Fachoberschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, sowie Förderschulen des Landkreises (Janusz-Korczak-Schule in Elsenfeld, Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule in Miltenberg).
Beförderungsanspruch
Das Landratsamt ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeit), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen und bei den Förderschulen des Landkreises (Janusz-Korczak-Schule in Elsenfeld, Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule in Miltenberg).
Weitere Informationen:
Ein Beförderungsanspruch besteht, wenn der Schulweg (einfache Strecke) bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 mehr als zwei Kilometer, ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt und die besuchte Schule die nächstgelegene ist.
Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
Sie können den Erfassungsbogen zur Kostenfreiheit des Schulweges bequem online ausfüllen. Sie profitieren damit von einer schnelleren Bearbeitung.
Nur noch ausdrucken, unterschreiben und von der Schule bestätigen lassen.
Vielen Dank!
Fahrtkostenrückerstattung
Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsschulen erstattet das Landratsamt die notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg, wenn die nächstgelegene Schule besucht wurde. In der Regel muss die Familie einen Eigenanteil leisten.
Weitere Informationen:
Die Erstattung erfolgt nach Ende des Schuljahres.
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 31. Oktober für das jeweils vorausgegangene Schuljahr beim Landratsamt Miltenberg oder in der Dienststelle Obernburg zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge müssen abgelehnt werden, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn der Schulweg (einfache Strecke) mehr als drei Kilometer beträgt und die besuchte Schule die nächstgelegene ist.
Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Der Eigenanteil (320 €/Schuljahr pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise 490 € pro Familie mit 2 anspruchsberechtigten Kindern ab dem Schuljahr 2023/24) entfällt, wenn der Unterhaltsleistende einen Monat vor Schulbeginn für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hat. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Erstattungsantrag. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen telefonisch gerne zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen:
- Ausgefüllter und von der Schule bestätigter Erstattungsantrag
- Fahrkarten im Original (sofern möglich)
- Bei einer Schülerjahresfahrkarte im Abonnement (Deutschlandticket) Kontoauszug (Kopie) aller Abbuchungsmonate oder Ausdrucke des Online-Banking
Formulare und Informationen
Fahrradaktion
Beförderungsberechtigten Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen wird die Möglichkeit gegeben, das gesamte Schuljahr oder ab dem Monat Mai auf die Fahrkarte zu verzichten und den Schulweg mit dem Rad zurückzulegen.
Weitere Informationen:
An der Fahrradaktion können beförderungsberechtigte Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeit), Berufsoberschulen, Fachoberschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, sowie der Förderschulen des Landkreises (Janusz-Korczak-Schule in Elsenfeld, Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule in Miltenberg) teilnehmen.
Beförderungsberechtigt ist, wenn der Schulweg einfach mehr als drei Kilometer zur Schule beträgt, die besuchte Schule die nächstgelegene ist und die sonstigen Vorgaben der Schülerbeförderung erfüllt sind.
Der Antrag auf Teilnahme an der Fahrradaktion muss bis spätestens 30. September bei einer Teilnahme für das gesamte Schuljahr, beziehungsweise bis 31. Mai bei einer Teilnahme ab Mai dem Landratsamt Miltenberg vorliegen. Anschließend wird das digitale Ticket deaktiviert.
Als Entschädigung werden je Entfernungskilometer und Schultag fünf Cent erstattet. Falls an Regentagen Einzelfahrscheine gelöst werden, können für diese Tage die entstandenen Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erstattung eingereicht werden. Die Erstattung für die Wegstreckenentschädigung sowie der Fahrkarten (Originale) wird am Schuljahresende vorgenommen, wobei die Gesamtaufwendungen pro Schüler oder Schülerin die Kosten einer Schülerjahresfahrkarte nicht übersteigen dürfen.
Die Abrechnungsanträge sind bis 31. Oktober nach Ende des Schuljahres einzureichen.
Notwendige Unterlagen:
- Ausgefüllter und von der Schule bestätigter Antrag auf Teilnahme an der Fahrradaktion
Formulare und Informationen
Anerkennung eines privaten Kfz
Der Schulweg soll grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Nur in Ausnahmefällen kann der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs (beispielsweise Roller, Auto, Mofa, ...) anerkannt werden.
Weitere Informationen:
Der Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs sollte zu Schuljahresbeginn gestellt werden, damit überprüft werden kann, ob eine der Voraussetzungen (Siehe Nr. 4 des Kfz-Antrags) vorliegt. Daneben müssen die sonstigen Voraussetzungen der Schülerbeförderung (unter anderem nächstgelegene Schule, Überschreitung der Drei-Kilometer-Grenze) erfüllt sein.
Wurde der Kfz-Antrag genehmigt, muss der Erstattungsantrag ebenfalls bis zum 31. Oktober für das vorausgegangene Schuljahr gestellt werden.
Formulare und Informationen
Formulare und Informationen
Schulpflicht
Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, kann das Landratsamt den Schulbesuch zwangsweise durchsetzen und eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verhängen.
Schulzwang:
Nimmt ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule beim Landratsamt die Durchsetzung des Schulzwangs beantragen. Das Landratsamt kann durch ihre Beauftragten den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.
Zum Durchsetzen des Schulzwangs dürfen die Beauftragten des Landratsamtes Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben.
Ordnungswidrigkeiten:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Volksschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt, oder als Erziehungsberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber vorsätzlich seine Verpflichtung aus Art. 76 Satz 1 oder Art. 77 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, oder für Personen, die als Schulpflichtige am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen vorsätzlich nicht teilnehmen.
Gesetzliche Grundlagen:
Art. 118 BayEUG
Art. 119 BayEUG
Art. 56 Abs. 4 BayEUG
Art. 76 BayEUG
Art. 77 BayEUG
Formulare und Informationen
Lernmittelfreiheit
Landkreisschulen können sich an das Landratsamt wenden, wenn Schulbücher trotz schriftlicher Aufforderung durch die Schule nicht zurückgegeben wurden.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Vollständige Adresse und Telefonnummer der Schülerin / des Schülers beziehungsweise der Erziehungsberechtigte
- Welche Bücher wurden nicht abgegeben
- Zeitwert der Bücher
- Zeitpunkt der Entleihe
- Nachweis der Aufforderung zur Abgabe der Bücher seitens der Schule