Landschaftsplanung, Grünordnungsplanung, Bauleitplanung
Ansprechpartner der Gemeinden und Abgabe von Stellungnahmen bei Planungen mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft.
Gemäß § 3 Abs.5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) sind die unteren Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten. Es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
Im Rahmen der Beratung ist die untere Naturschutzbehörde auch Ansprechpartner der Gemeinden, auch bei Fragen im Vorfeld.
Weitere Informationen:
- Anfertigen von Stellungnahmen
- Teilnahme an Besprechungen und Ortseinsichten
- Prüfung der Genehmigungsunterlagen beim Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
- Beratung der Gemeinden bei der Erstellung und Umsetzung der Planungen