Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten als Eingriffe in Natur und Landschaft:

„alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“

So stellt i.d.R. der Bau eines Gebäudes, eines Parkplatzes oder einer Straße einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aber auch das Roden eines Gehölzbestandes oder die Umwandlung von Grünland in Acker, die Schotterung eines erdgebundenen Weges o.ä. sind regelmäßig als erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft einzustufen.

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Ziel der Eingriffsregelung ist es, dass auch außerhalb von Schutzgebieten ein Schutz von Natur und Landschaft gewährleistet wird, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegengewirkt sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensiert werden. So sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden.

Gemäß § 15 BNatSchG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzgeldzahlung).

Wie die Abwicklung der Eingriffsregelung erfolgt ist in § 18 BNatSchG geregelt. Grundsätzlich kommen zwei Verfahren zur Anwendung:

  1. Bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung: Diese kommt in der kommunalen Bauleitplanung (wie bei der Ausweisung und Bebauung von Wohnbau- und Gewerbegebieten) sowie bei Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuches (BauGB) zum Einsatz und regelt sich nach den Vorgaben des BauGB. Darüber hinaus wird den Kommunen in Bayern der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zur Abhandlung der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung empfohlen. www.stmb.bayern.de
  2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Bei Eingriffen in Natur und Landschaft im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen ist für die Anwendung der Eingriffsregelung das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14-17) maßgeblich. Bayern hat in der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) die bundesgesetzlichen Regelungen weiter konkretisiert, diese ist im Falle der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbindlich anzuwenden. www.gesetze-bayern.de

Mit einem sogenannten „Ökokonto“ können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft vorgezogen umgesetzt und bevorratet werden.

Die untere Naturschutzbehörde Miltenberg ist zuständig für die Einschätzung, ob es sich um erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft handelt und wie das weitere Vorgehen ist. Hauptaufgabe ist die Beratung der Bürger und Gemeinden und die Abgabe von Stellungnahmen bei Vorhaben mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft (etwa beim Straßenbau, Abbau von Bodenschätzen, Baugebietsausweisungen, Auffüllungen, Gewässerausbau). Dazu werden Ortseinsichten und Besprechungen durchgeführt.

Sofern Sie außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes einen, aus Ihrer Sicht, erheblichen Eingriff melden möchten, fassen Sie den Sachverhalt bitte möglichst präzise zusammen, möglichst mit Angabe des Standorts, z.B. auf einem Luftbild aus Google Maps o.ä. und gerne auch mit aussagekräftigem Fotomaterial, und senden diesen an die oben angegebene E-Mail-Adresse.

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