Aufgaben und Dienstleistungen
Feldgeschworene
Aufsicht über die Ortsgruppen der Feldgeschworenen der Gemeinden im Landkreis, Vereidigung und Ehrung der Feldgeschworenen an den Jahrtagen, Erlass der Gebührenordnung für Feldgeschworene.
Grundstücks-Verkehrsgesetz
Die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdStVG) regeln das Veräußern, den Kauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau und der Weinbau, sowie die Fischerei in Binnengewässern. Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Teil eines Grundstücks.
Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG- bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung ( § 2 GrstVG) , außer die Fläche der betroffenen Grundstücken liegt unter 1 ha. Dann kann auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt werden (§ 5 GrstVG).
Seit 15.04.2000 sind die Kreisverwaltungsbehörden Genehmigungsbehörden im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes.
Landpachtverträge
Die Vordrucke sind beim Bauernverband erhältlich.
Formulare & Informationen
- Gebührenordnung - Vollzug der Abmarkungsgesetzes (57,8 KiB)
- Borkenkäferbekämpfung, Algemeinverfügung (4,6 MiB)