Kommunalwesen
Die Aufgaben des Sachbereichs umfassen die Bearbeitung von Widersprüchen gegen gemeindliche Beitrags- und Gebührenfestsetzungen, die Behandlung von allgemeinen Satzungsfragen, die Beratung der Kommunen und Zweckverbände in Rechtsfragen, die rechtsaufsichtliche Genehmigung und Würdigung der Haushalte, die Umsetzung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen und die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden.
Aufgaben und Dienstleistungen
Kommunales Satzungs- und Verordnungsrecht
Die Kommunalaufsicht berät die Landkreiskommunen in Fragen des Satzungs- und Verordnungsrechts. Für den Erlass dieser Rechtsvorschriften sind die Städte, Märkte und Gemeinden selbst zuständig.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-315 oder -319
E-Mail: kommunalaufsicht@lra-mil.de
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Rechtsaufsicht
Das Sachgebiet "Kommunalwesen" ist Rechtsaufsichtsbehörde für die 32 Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Miltenberg sowie für die Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, die nicht rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Kommunalen Unternehmen und steht den Kommunen in allen Angelegenheiten beratend zur Seite.
Die Funktion als Aufsichtsbehörde erstreckt sich im wesentlichen auf die Aufgabengebiete kommunales Verfassungsrecht, Ortsrecht, kommunales Wirtschaftsrecht (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen), kommunales Personalwesen, kommunales Abgabenrecht, kommunales Vergaberecht, Dienst- und Rechtsaufsichtsbeschwerden.
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Wahlen und Abstimmungen
Rechtliche und organisatorische Vorbereitung, Abwicklung, Aufbereitung und Prüfung von Europa-, Bundestags-, Landtags-, Bezirkstags- und Kommunalwahlen, Volksbegehren und -entscheide, Bürgerbegehren und -entscheide.
Wahlergebnisse und Informationen finden Sie in unserem Wahlportal.
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Bezirkswahlen
Alle fünf Jahre wird der Bezirkstag zeitgleich mit dem Bayerischen Landtag direkt gewählt. Der Bezirkstag ist die vom Volk direkt gewählte Vertretung der Bürger in einem bayerischen Bezirk und zugleich oberstes Organ des Bezirks. Bei Bezirkswahlen bildet der Landkreis Miltenberg den Stimmkreis 607 Miltenberg.
Bundestagswahlen
Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt. Der Landkreis Miltenberg bildet zusammen mit dem Landkreis Main-Spessart den Wahlkreis 249 Main-Spessart.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Landkreiskommunen ist die Kommunalaufsicht beratend für die Kommunen tätig, während die Kommunalaufsicht auf Landkreisebene für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden selbst zuständig ist.
Europawahlen
Bei der Europawahl werden im Abstand von fünf Jahren in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt. Der Wahlkreis besteht aus dem Landkreis Miltenberg und hat die Nummer 676.
Kommunalwahlen
Unter Kommunalwahl versteht man die Wahl in Städten, Märkten, Gemeinden oder Landkreisen. Gewählt werden dabei Gemeinderat und Bürgermeister, Kreistag und Landrat der jeweiligen Gebietskörperschaft.
Landtagswahlen
Mit der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Bayerischen Landtags gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Bei Landtagswahlen bildet der Landkreis Miltenberg den Stimmkreis 607 Miltenberg.
Volksbegehren und Volksentscheid
Volksentscheid und Volksbegehren sind Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene. Die Kommunalaufsicht ist für die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid innerhalb des Stimmkreises 607 Miltenberg zuständig.
Widerspruchsverfahren für kommunale Abgaben und Steuern
Im Rahmen des sogenannten Widerspruchsverfahrens überprüft die Kommunalaufsicht Bescheide der Kommunen - beispielsweise bei Beiträgen zur Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, im Erschließungsbeitragsrecht, im Straßenausbaubeitragsrecht und weiteren Steuern und Abgaben.
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Wirtschafts- und Haushaltsrecht der Gemeinden
Die Haushaltspläne und Haushaltssatzungen der landkreisangehörigen Kommunen werden von der Kommunalaufsicht rechtsaufsichtlich gewürdigt und genehmigt.
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