Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die wirtschaftliche Jugendhilfe umfasst insbesondere die finanzielle Abwicklung der Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelische Behinderte.
Die wirtschaftliche Jugendhilfe überprüft Anspruchsvoraussetzungen und gewährt wirtschaftliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz und betreut diese. Weiterhin werden eventuelle finanzielle Kostenbeteiligungen der Eltern an Hilfemaßnahmen festgesetzt.
Gesetzliche Grundlagen:
Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz
Aufgaben und Dienstleistungen
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (wirtschaftlich)
Fällt ein Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden.
Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile aus, so soll das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Weitere Informationen:
Der § 20 SGB VIII umfasst nur die Betreuung und Versorgung von Kindern in Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bedeutet, dass nur die Betreuung und Versorgung von Kindern, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gewährleistet ist.
Gesundheitliche oder andere zwingende Gründe können vorliegen bei Krankheit, Unfall, Kur, Entbindung, Tod oder anderen vergleichbaren Gründen.
Notwendige Unterlagen:
- Bescheinigungen (beispielsweise Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
- Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betroffenen Krankenkasse.
Entstehende Kosten:
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII)
Hinweis: Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht, hat der kindergeldberechtigte Elternteil mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten!
Service-Kontakt
Tel: 09371 501-232
E-Mail: karin.betzel@lra-mil.de
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (wirtschaftlich)
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Entstehende Kosten:
Die im Rahmen der Eingliederungshilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) übernommen.
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen, wenn die Hilfe durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und sonstigen Wohnformen geleistet wird (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)
Erfolgt die Eingliederungshilfe in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen, werden die Eltern zu den Kosten der Hilfe herangezogen, sofern sie mit dem Kind beziehungsweise Jugendlichen zusammen leben (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).
Wird die Eingliederungshilfe in ambulanter Form gewährt, erfolgt keine Kostenbeteiligung.
Service-Kontakt
Tel: 09371 501-228
E-Mail: ulrike.lueft@lra-mil.de
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Erziehung in einer Tagesgruppe (wirtschaftlich)
Erziehung in einer Tagesgruppe ist eine Hilfe zur Erziehung, die als „teilstationäres“ Angebot angesiedelt ist. Zielgruppen sind Kinder und Jugendliche ab dem Schulalter mit signifikanten Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten, zu deren Behebung gezielte sozial- beziehungsweise heilpädagogische Maßnahmen erforderlich sind. Bedarfsbezogen sollen soziales Lernen in der Gruppe, Förderung der schulischen Entwicklung sowie gleichzeitige Arbeit mit der Familie verbessert werden, um einen Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie zu sichern.
Entstehende Kosten:
Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).
Service-Kontakt
Tel: 09371 501-232
E-Mail: karin.betzel@lra-mil.de
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Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (wirtschaftlich)
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Der Erziehungsbeistand sowie der Betreuungshelfer zählen zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung, ergänzen und unterstützen die familiäre Erziehung und beziehen das soziale Umfeld soweit als möglich in die Arbeit mit ein.
Buchstaben: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A - L | 09371 501-235 | natascha.farrenkopf@lra-mil.de |
K - Z | 09371 501-201 | julia.kraft@lra-mil.de |
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (wirtschaftlich)
Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.
Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Entstehende Kosten:
Leistungsberechtigte, Ehegatten und Lebenspartner sowie Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB VIII)
Hinweis: Die oder der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! Des weiteren zählt das Elterngeld als Einkommen des Leistungsberechtigten.
Service-Kontakt
Tel: 09371 501-228
E-Mail: ulrike.lueft@lra-mil.de
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Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (wirtschaftlich)
Die Betreuung und Erziehung in Form von Heimerziehung ist erforderlich, wenn Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) in ihrer Familie leben können oder dort nicht die nötige Förderung und Betreuung erhalten (können) und eine Vermittlung in eine Pflegefamilie nicht möglich beziehungsweise nicht die richtige Form der Hilfe ist.
Zu den Heimen zählen auch betreute Wohnformen, wie beispielsweise Jugendwohngemeinschaften und betreute Einzelwohnungen. Die bloße Bereitstellung von Wohnraum ist aber keine "Heimerziehung" im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes, da keine Hilfe zur Erziehung gewährleistet wird.
Entstehende Kosten:
Das Jugendamt trägt die Kosten.
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII).
Hinweis:
Die Eltern beziehungsweise der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten!
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (wirtschaftlich)
Junge Volljährige haben von 18 bis 21 Jahren Anspruch auf Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt, etwa bei sozialen Problemen oder Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung. Hierzu müssen sie einen Antrag stellen.
Die Hilfen zielen darauf ab, die jungen Leute bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen und sie zu selbstständiger Lebensführung zu befähigen. Die Betreuung des jungen Volljährigen kann in Einzelfällen auch bis zum Alter von 27 Jahren verlängert werden. Wichtig für den Erfolg der Hilfe ist die Mitwirkung der jungen Männer oder Frauen.
Entstehende Kosten:
Die Elternteile sowie der junge Volljährige werden je nach Art der gewährten Hilfe zu den Kosten der Hilfe herangezogen (§ 91 Abs. 8 SGB VIII).
Buchstaben: | Telefon: | E-Mail: |
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A - L | 09371 501-235 | natascha.farrenkopf@lra-mil.de |
K - Z | 09371 501-201 | julia.kraft@lra-mil.de |
Individuelle Hilfen zur Erziehung (wirtschaftlich)
Hilfen zur Erziehung in Form des § 27 Abs. 2 SGB VIII sind Maßnahmen welche individuell und bedarfsgerecht für die jeweiligen Familien und deren Mitglieder gestaltet werden können.
Buchstaben: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A - L | 09371 501-235 | natascha.farrenkopf@lra-mil.de |
K - Z | 09371 501-201 | julia.kraft@lra-mil.de |
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (wirtschaftlich)
Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich, wenn sich diese in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden und deshalb die vorübergehende Aufnahme beziehungsweise Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist.
Die Aufnahme beziehungsweise Unterbringung kann in einer Bereitschaftspflegefamilie oder in einer Einrichtung erfolgen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
Entstehende Kosten:
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII)
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten!
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-228
E-Mail: ulrike.lueft@lra-mil.de
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Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (wirtschaftlich)
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung stellt eine flexible Hilfe zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige dar, die aufgrund besonderer Problemlagen eine längerfristige und besonders intensive Betreuung zur Bewältigung ihrer meist krisenhaften Lebenssituation benötigen. Das Betreuungsarrangement kann nach dem konkreten Bedarf individuell gestaltet werden und kann demnach ambulant, stationär oder auch im Wechsel erfolgen.
Entstehende Kosten:
Die im Rahmen der Jugendhilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) übernommen.
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen, sofern die Hilfe außerhalb des Elternhauses erfolgt (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 c SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)
Kindergartenbeiträge
In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gefördert, erzogen und betreut. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das Jugendamt.
Buchstabe: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A - J | 09371 501-235 | natascha.farrenkopf@lra-mil.de |
K - Z | 09371 501-201 | julia.kraft@lra-mil.de |
Formulare
- Antrag auf Kostenübernahme (1,6 MiB)
- Bestätigung des Kindergartens zum Antrag auf Kostenübernahme (577,2 KiB)
Kindertagespflege (wirtschaftlich)
Die Kosten der Tagespflege können teilweise oder ganz vom Jugendamt übernommen werden. Für die Kostenübernahme bestehen bestimmte Voraussetzungen.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-227
E-Mail: susanne.hess@lra-mil.de
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Soziale Gruppenarbeit (wirtschaftlich)
Soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts soll ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und zugleich gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Dabei wird insbesondere die Beziehungs- und Verantwortungsfähigkeit gestärkt, Regeln des Zusammenlebens werden eingeübt sowie Ängste und Vorurteile abgebaut.
Sozialpädagogische Familienhilfe (wirtschaftlich)
Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine intensive Form ambulanter Hilfe zur Erziehung. Diese Hilfe wird in der Familie selbst und meist über längere Zeit erbracht.
Die sozialpädagogische Fachkraft sucht die Familie in ihrer häuslichen Umgebung auf und versucht, Schritt für Schritt in enger Zusammenarbeit Probleme in der Kindererziehung, der alltäglichen Lebensbewältigung, im Umgang mit Ämtern oder misslingende innerfamiliäre Beziehungen aufzuarbeiten und zu modifizieren.
Buchstaben: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A - L | 09371 501-235 | natascha.farrenkopf@lra-mil.de |
K - Z | 09371 501-201 | julia.kraft@lra-mil.de |
Unterstützung bei notwendiger Erfüllung der Schulpflicht
Beratung und Unterstützung von Personensorgeberechtigten, die aufgrund ihres beruflich bedingten häufigen Ortswechsels eine anderweitige Unterbringung für ihre Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht benötigen.
Entstehende Kosten:
Die im Rahmen der Jugendhilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) übernommen.
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)
Vollzeitpflege (wirtschaftlich)
Die Vollzeitpflege gehört zu den klassischen Leistungsangeboten der Jugendhilfe. Die Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner ursprünglichen Familie (Herkunftsfamilie) hat es - in unterschiedlichster Ausprägung - immer schon gegeben. Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie unterscheidet sich grundsätzlich von anderen Erziehungshilfen, da sie nicht von ausgebildeten Fachkräften erbracht wird sondern in der Regel von engagierten Laien.
Entstehende Kosten:
Die im Rahmen der Vollzeitpflege entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) durch Zahlung eines Pflegegeldes an die Pflegeperson übernommen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Alter des Pflegekindes.
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe mit einem Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Zuschüsse zu Familienferienmaßnahmen und zur Kinder- und Jugenderholung
Familienferien sind wichtiger Bestandteil von Familienleben. Familienferienstätten und Jugendherbergen sind für einkommensschwächere oder kinderreiche Familien oft die einzige Möglichkeit, Urlaub gemeinsam zu verbringen. Der Aufenthalt in einer Erholungseinrichtung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege wird durch den Staat sowie kommunale und kirchliche Träger bezuschusst.
Im Rahmen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie prüfen wir, ob ein Anspruch auf Zuschüsse besteht.