Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss stellt eine gesetzliche Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter dar, die keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil für das bei ihnen lebende Kind erhalten. Wir prüfen Ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen und ziehen den anderen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt heran.
Buchstabe: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A, B, Z | 09371 501-231 | uvg@lra-mil.de |
E, G, O, P, Q, R | 09371 501-339 | uvg@lra-mil.de |
F, I, K | 09371 501-229 | uvg@lra-mil.de |
H, L, M | 09371 501-257 | uvg@lra-mil.de |
N, S, T, U, V, X, Y | 09371 501-230 | uvg@lra-mil.de |
C, D, J, W | 09371 501-329 | uvg@lra-mil.de |
Weitere Informationen:
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
- der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, keine Waisenbezüge in voller Unterhaltsvorschusshöhe erhält und
- im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- 230 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- 301 Euro für Kinder unter 12 Jahren
- 395 Euro für Kinder unter 18 Jahren
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (beispielsweise durch Telefonanruf) oder auf elektronischem Wege (beispielsweise per E-Mail) ist nicht ausreichend.
Notwendige Unterlagen:
(Kopien sind ausreichend):
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes (für soziale Zwecke kostenfrei)
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige: gültiger Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes (und gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung)
- Sorgerechtsentscheidung
- Scheidungsurteil
- Erklärung über das eheliche Getrenntleben (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
- Unterhaltstitel (beispielsweise Gerichtsbeschluss, Unterhaltsurkunde)
- Aufforderung zu Unterhaltsleistungen (beispielsweise Anwaltsschreiben, Mahnung)
- gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über die Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Nachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird
Entstehende Kosten:
Den Antragstellern entstehen keine Kosten.