Heimaufsicht

Wer Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages in einem "Heim" (deshalb auch der eingebürgerte Begriff "Heimaufsicht") betreut oder ihnen dort Unterkunft gewährt, benötigt eine vorherige Erlaubnis.

Die Heimaufsicht überprüft Einrichtungen der Jugendhilfe, damit diese den geforderten gesetzlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen sicherstellen. Daneben bietet die Heimaufsicht Beratung sowie Förderung einzelner Träger von Einrichtungen an.

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Der Schutz von Kindern und Jugendlichen, die nicht nur vorübergehend außerhalb des Elternhauses in Einrichtungen leben, ist heute im wesentlichen präventiv und beraterisch ausgerichtet, umfasst aber neben Erlaubnis-, Prüfungs- und Meldepflichten seitens der Einrichtungsträger durchaus auch ordnungspolitische und fachlich orientierte Befugnisse bis hin zur Tätigkeitsuntersagung. Aufgabe des hier ausgeübten staatlichen Wächteramts ist es dabei nicht, die optimale Heimerziehung zu gewährleisten, sondern sicherzustellen, dass Mindeststandards eingehalten werden, die das Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen vermögen (§§ 45 bis 48a SGB VIII).

Wer also Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages in einem "Heim" (deshalb auch der eingebürgerte Begriff "Heimaufsicht") betreut oder ihnen dort Unterkunft gewährt, benötigt die vorherige Erlaubnis der für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48 a SGB VIII zuständigen Behörde. In Bayern sind dies nach Art. 32 BayKJHG die Regierungen der sieben Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben (Anschriften siehe unten).

Diese Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung an Ort und Stelle erteilt. Im Einzelfall wird das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, einbezogen.

Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis ist die Aufgabe der so genannten Heimaufsicht jedoch nicht abgeschlossen. Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht, (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu kontrollieren. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden.

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