Eingliederungshilfe und Teilhabe
Eingliederungshilfen richten sich an Kinder und Jugendliche, die durch seelische Beeinträchtigung nicht ihrem Alter entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Als Hilfen stehen ambulante Angebote, teilstationäre und stationäre Betreuungsformen zur Verfügung.
Ziel ist es, den jungen Menschen möglichst viel Autonomie und soziale Kompetenz zu vermitteln und die Teilhabebeeinträchtigung zu mildern oder abzuwenden.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-661 / -662
E-Mail: eingliederungshilfe-ja@mil.de
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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (sozialpädagogisch)
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie von einer seelischen Behinderung bedroht sind und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder zu erwarten ist. Seelische Behinderungen sind gegenüber anderen Behinderungsarten schwerer zu definieren und bedürfen deshalb einer fachärztlichen sowie sozialpädagogischen Einschätzung.
Buchstabe: | Telefon: | E-Mail: |
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A - L | 09371 501-662 | eingliederungshilfe-ja@mil.de |
M - Z | 09371 501-661 | eingliederungshilfe-ja@mil.de |
Weitere Informationen:
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn:
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Eingliederungshilfe wird in verschiedenen Formen geleistet:
- Hilfe in ambulanter Form
- Hilfe in teilstationärer Form in Tageseinrichtungen oder in geeigneten Pflegefamilien
- stationäre Hilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht oder bei Pflegepersonen
Entstehende Kosten:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen, wenn die Hilfe durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und sonstigen Wohnformen geleistet wird (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).