Beurkundungen

Beurkundungen

Das Jugendamt nimmt die Aufgabe der Beurkundungen (Sorgerecht, Unterhalt und Vaterschaftsanerkennung) durch eine besonders bestellte Urkundspersonen wahr.

Service-Kontakt:

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Kindesmutter.

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

Buchstaben: Telefon: E-Mail:
A - H 09371 501-236
I - N 09371 501-247
O - Z 09371 501-233

Aufgaben und Dienstleistungen

Beurkundungen Sorgerecht

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Die öffentliche Beurkundung kann bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet erfolgen. Daneben kann jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Vor einer Beurkundung ist eine Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung verpflichtend.

Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass
 
Entstehende Kosten:
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
 
Rechtsvorschriften:

§ 1626 a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

Beurkundungen Unterhalt

Bei der Beurkundung des Unterhalts erklärt die unterhaltspflichtige Person schriftlich gegenüber ihrem Kind, dass sie den Unterhalt leisten wird. Die öffentliche Beurkundung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen kann bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet erfolgen.

Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist.
 
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass
 
Entstehende Kosten:
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
 
Rechtsvorschriften:
§ 59 SGB VIII - Beurkundung und Beglaubigung
§ 60 SGB VIII - Vollstreckbare Urkunden

Anerkennung der Vaterschaft

Die Vaterschaft zu einem ''nichtehelichen'' Kind tritt mit dessen Geburt ein. Ihre Rechtswirkungen können aber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese kann in öffentlicher Urkunde beim Jugendamt, beim Amtsgericht oder vor dem Notar erklärt werden.

Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern).

Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden; dies kann vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht oder einem Notar geschehen.

Notwendige Unterlagen:

Personalausweis, Reisepass

 

Entstehende Kosten:

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

 

Rechtsvorschriften:

§ 59 SGB VIII - Beurkundung und Beglaubigung

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