Amtsvormundschaften und -pflegschaften

Amtsvormundschaften und -pflegschaften

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund) zu, nicht aber die rechtliche Vertretung des Kindes. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.

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Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname der Mutter) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie die für Sie zuständigen Sachbearbeiter an.

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A - M 09371 501-234
N - Z 09371 501-220

Amtsvormundschaften und -pflegschaften

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind. Bei Ausübung der gesamten elterlichen Sorge besteht eine Vormundschaft. Werden Teile der elterlichen Sorge übernommen, spricht man von einer Pflegschaft.

In folgenden Fällen wird ein Vormund bestellt:

  • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
  • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
  • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).

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Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an den Vormund wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz hat.

Entstehende Kosten:

Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

Die Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch den Amtsvormund/ -pfleger ist kostenfrei.

Gesetzliche Grundlagen:
§§ 1773 bis 1895 des Bürgerlichen Gesetzbuches

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