Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Der Allgemeine Soziale Dienst trägt von seiner Aufgabenvielfalt im Landkreis Miltenberg zur Lösung der unterschiedlichsten Problemlagen von Familien bei.

Der Alltag mit Kindern macht Freude, ist aber auch oft sehr belastend. Familie, Erziehung, Schule und Gesundheit der Kinder fordern Sie als Eltern. Der Bereich der Partnerschaft kann auch Sorgen bereiten. Für diese und andere Probleme braucht man einen Ansprechpartner im privaten oder professionellen Bereich.

Der Allgemeine Soziale Dienst ist ein professioneller Ansprechpartner.

Hier sind Fachleute, die Ihnen zuhören und mit Ihnen gemeinsam Lösungen suchen. Aber auch konkrete Vermittlung von Hilfen durch uns oder andere Institutionen gehören dazu. Beratung kann persönlich oder auch telefonisch stattfinden. Selbstverständlich unterliegen wir grundsätzlich der Schweigepflicht.

Service-Kontakt:

Die Zuständigkeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind nach Wohnorten aufgeteilt. Für die Aufgabenbereiche des ASD finden Sie die Ansprechpartner wie folgt.

Kosten-Auskunft:

Ihre Ansprechperson zu den evtl. anfallenden Kosten der jeweiligen Hilfe erreichen Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Zuständigkeiten

Wohnort: Telefon: E-Mail:
Großwallstadt, Mömlingen, Mönchberg, Niedernberg 09371 501-666
Obernburg K-Z, Sulzbach 09371 501-672
Elsenfeld, Hausen 09371 501-665
Kleinwallstadt, Leidersbach 09371 501-671
Erlenbach 09371 501-673
Altenbuch, Collenberg, Dorfprozelten, Faulbach, Stadtprozelten 09371 501-242
Klingenberg, Laudenbach, Röllbach 09371 501-675
Bürgstadt, Eichenbühl, Miltenberg, Neunkirchen 09371 501-667
Rüdenau, Schneeberg 09371 501-659
Amorbach, Kirchzell, Weilbach 09371 501-668
Eschau, Großheubach, Kleinheubach 09371 501-660
Wörth a.Main, Obernburg a.Main A-J 09371 501-658

Aufgaben und Dienstleistungen

Beratung und Unterstützung junger Volljähriger (sozialpädagogisch)

Als "junger Volljähriger" gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Die Jugendhilfeleistung "Hilfe für junge Volljährige" setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen, sorgfältigen Einschätzung zu erwarten ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum zumindest erkennbar gefördert werden können.

"Hilfen für junge Volljährige" orientieren sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den "Hilfen zur Erziehung", soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind, wobei als Zielsetzung die Sicherstellung einer "eigenverantwortlichen Lebensführung" im Vordergrund steht. Es kommen also insbesondere in Frage:
  • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung (vergleiche § 28 SGB VIII),
  • soziale Gruppenarbeit (vergleiche § 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshilfe (vergleiche § 30 SGB VIII),
  • eine außerfamiliäre Unterbringung (vergleiche § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen),
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vergleiche § 35 SGB VIII),
  • Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei seelischer Behinderung (vergleiche § 35a SGB VIII).
 
Entstehende Kosten:
 
Der junge Volljährige sowie seine Eltern werden je nach Art der gewährten Hilfe zu den Kosten der Hilfe herangezogen (§ 91 Abs. 8 SGB VIII).

Beratung und Unterstützung von hilfebedürftigen Familien insbesondere in Erziehungsfragen

Wenn Sie sich hilflos und überfordert im Umgang mit Ihren Kindern fühlen, bietet der Allgemeine Soziale Dienst Hilfen, die Ihre Erziehungskompetenz stärken können. Die Hilfen werden mit Ihnen zusammen entwickelt. Die Eltern bleiben bei allen Hilfemaßnahmen weiterhin verantwortlich für ihre Kinder und werden in alle Planungen mit einbezogen.

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (sozialpädagogisch)

Fällt ein Elternteil, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, für diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder unterstützt werden, wenn er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen und und Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten und Angebote in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege nicht ausreichen.
 
Notwendige Unterlagen:
  • Bescheinigungen (beispielsweise Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
  • Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betreffenden Krankenkasse.

Entstehende Kosten:

Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
 

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (sozialpädagogisch)

Durch eine intensive Unterstützung der Mütter/Väter sollen die Eltern zu einer eigenständigen Lebensführung befähigt werden, um dadurch die spätere Fremdunterbringung ihrer Kinder zu vermeiden.
Dies erfolgt durch die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit ihrem Kind/ihren Kindern im Alter von unter 6 Jahren und älteren Geschwistern in einer geeigneten Wohnform, solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des/der Kindes/Kinder bedürfen.

Hilfe zur Erziehung

Wenn Sie sich hilflos und überfordert im Umgang mit Ihren Kindern fühlen, bietet der Allgemeine Soziale Dienst Hilfen, die Ihre Erziehungskompetenz stärken. Die Eltern bleiben bei allen Hilfemaßnahmen weiterhin verantwortlich für ihre Kinder und werden überall mit einbezogen.
Eltern haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wäre, so dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen befürchtet werden müssen.

Laut Gesetz stehen zunächst acht verschiedene, aber gleichwertige Arten der Hilfe zur Verfügung. Darüber hinaus können dem Grunde nach aber auch andere Hilfeformen entwickelt werden, sofern sie dem Einzelfall besonders gerecht werden. Sie alle sollen möglichst flexibel, aber auch zeit- und zielgerichtet sein. Nach Möglichkeit sind diese eng an der Lebenswelt der Leistungsadressaten orientiert und beziehen das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie mit ein. Ist die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, so ist ein Hilfeplan aufzustellen und fortlaufend zu überprüfen (§ 36 SGB VIII).
Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig. Es entscheidet über Art und Umfang einer Hilfe (Hilfeplan), trägt die Kosten (zu denen die Personensorgeberechtigten je nach Einzelfall mit herangezogen werden) und berät im Übrigen in allen Fragen, die mit dem Leistungsanspruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen. Es hilft entweder selbst oder nimmt die Dienste und Einrichtungen freier Träger in Anspruch. Für die eher seltenen Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das Landesjugendamt zuständig.

 

Erziehung in einer Tagesgruppe (sozialpädagogisch)

Erziehung in einer Tagesgruppe ist eine Hilfe zur Erziehung, die als „teilstationäres“ Angebot angesiedelt ist. Zielgruppen sind Kinder und Jugendliche ab dem Schulalter mit signifikanten Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten, zu deren Behebung gezielte sozial- oder heilpädagogische Maßnahmen erforderlich sind. Bedarfsbezogen soll soziales Lernen in der Gruppe, die Förderung der schulischen Entwicklung sowie die gleichzeitige Arbeit mit der Familie verbessert werden, um einen Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie zu sichern.

Entstehende Kosten:

Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).

 

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (sozialpädagogisch)

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern.
Der Erziehungsbeistand sowie der Betreuungshelfer zählen zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung, ergänzen und unterstützen die familiäre Erziehung und beziehen das soziale Umfeld soweit als möglich in die Arbeit mit ein.
 
Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen innerhalb der Erziehungsbeistandschaft wie soziale Einzelhilfe, soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit, Familienarbeit können sich also sowohl auf den einzelnen jungen Menschen wie auch auf die Familie oder - je nach Problematik und Gegebenheiten - auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen. Die Hilfe wird sowohl von den örtlichen Jugendämtern als auch von freien Trägern der Jugendhilfe geleistet.
 
Entstehende Kosten:
 
Kostenfrei
 
 

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (sozialpädagogisch)

Die Betreuung und Erziehung in Form von Heimerziehung ist erforderlich, wenn Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) in ihrer Familie leben können oder dort nicht die nötige Förderung und Betreuung erhalten (können) und eine Vermittlung in eine Pflegefamilie nicht möglich bzw. nicht die richtige Form der Hilfe ist.
Zu den Heimen zählen auch betreute Wohnformen, wie beispielsweise Jugendwohngemeinschaften und betreute Einzelwohnungen. Die bloße Bereitstellung von Wohnraum ist aber keine "Heimerziehung" im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes, da keine Hilfe zur Erziehung gewährleistet wird.
 
Entstehende Kosten:
 
Das Jugendamt trägt die Kosten.
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII).
 
 

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (sozialpädagogisch)

Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung stellt eine flexible Hilfe zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige dar, die aufgrund besonderer Problemlagen eine längerfristige und besonders intensive Betreuung zur Bewältigung ihrer meist krisenhaften Lebenssituation benötigen. Das Betreuungsarrangement kann nach dem konkreten Bedarf individuell gestaltet werden und kann demnach ambulant, stationär oder auch im Wechsel erfolgen.
 
 
Weitere Informationen:
 
Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und wird speziell auf die Persönlichkeit und die individuellen Bedürfnisse des jungen Menschen zugeschnitten. Sie baut auf den Stärken und sozialen Ressourcen des jungen Menschen auf. Längerfristige Ziele sind die soziale Integration und die eigenverantwortliche Lebensführung.
 
Entstehende Kosten:
 
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen, sofern die Hilfe außerhalb des Elternhauses erfolgt (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 c SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
 
 

Soziale Gruppenarbeit (sozialpädagogisch)

Soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts soll ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und zugleich gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Dabei wird insbesondere die Beziehungs- und Verantwortungsfähigkeit gestärkt, Regeln des Zusammenlebens werden eingeübt sowie Ängste und Vorurteile abgebaut.
 
Ziel der Hilfe ist die Verbesserung der sozialen Handlungskompetenz. Es sollen alternative Handlungsstrategien vermittelt werden, um dem Kind oder dem Jugendlichen zu verbesserter sozialer Kompetenz, größerer Konfliktfähigkeit, Frustrationstoleranz und mehr Selbstbewusstsein zu verhelfen.
Im Jugendstrafverfahren kann die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit auch durch eine Weisung des Jugendrichters verpflichtend gemacht werden.
 
Entstehende Kosten:
 
Kostenfrei
 
 

Sozialpädagogische Familienhilfe (sozialpädagogisch)

Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine intensive Form ambulanter Hilfe zur Erziehung. Diese Hilfe wird in der Familie selbst und meist über längere Zeit erbracht.
Die sozialpädagogische Fachkraft sucht die Familie in ihrer häuslichen Umgebung auf und versucht Schritt für Schritt in enger Zusammenarbeit Probleme in der Kindererziehung, der alltäglichen Lebensbewältigung, im Umgang mit Ämtern oder misslingende innerfamiliäre Beziehungen aufzuarbeiten und zu modifizieren.
 
Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe wird von den Fachkräften zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt. Er enthält Feststellungen über die notwendigen Leistungen im Einzelnen und erlaubt die regelmäßige gemeinsame Überprüfung des Fortgangs der Hilfe im Hinblick auf die vereinbarten konkreten Zielsetzungen. An der Aufstellung und Fortschreibung des Hilfeplans werden die sozialpädagogischen Familienhelferinnen und -helfer beteiligt (§ 36 SGB VIII). Dabei kommt dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, der Mobilisierung von Ressourcen und Schutzfaktoren innerhalb der Familie und im sozialen Nahraum besondere Bedeutung zu.
 
Entstehende Kosten:
 
Kostenfrei
 
 

Vollzeitpflege (sozialpädagogisch)

Die Vollzeitpflege gehört zu den klassischen Leistungsangeboten der Jugendhilfe. Die Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner ursprünglichen Familie (Herkunftsfamilie) hat es - in unterschiedlichster Ausprägung - immer schon gegeben. Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie unterscheidet sich grundsätzlich von anderen Erziehungshilfen, da sie nicht von ausgebildeten Fachkräften erbracht wird, sondern in der Regel von engagierten Laien.

Entstehende Kosten:

Die im Rahmen der Vollzeitpflege entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) durch Zahlung eines Pflegegeldes an die Pflegeperson übernommen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Alter des Pflegekindes.

Kostenbeteiligung:

Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe mit einem Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).

 

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (sozialpädagogisch)

Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich, wenn sich diese in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden und deshalb die vorübergehende Aufnahme beziehungsweise Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist.

Die Aufnahme beziehungsweise Unterbringung kann in einer Bereitschaftspflegefamilie oder in einer Einrichtung erfolgen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.

Aufgabe und Ziel der Inobhutnahme ist es, zu klären, was weiter geschehen soll, ohne dass – nach Möglichkeit – ähnliche überfordernde beziehungweise gefährdende Situationen wieder auftreten.
Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, also in der Regel die Eltern, sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich zu verständigen. Wenn diese der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt ihnen unverzüglich das Kind beziehungweise den Jugendlichen zu übergeben oder – wenn es von einer dortigen Gefährdung ausgeht – eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen oder zu beantragen. Das Jugendamt kann also keine "Kinder wegnehmen", da im Streitfall immer das Familiengericht entscheiden muss.
Die Inobhutnahme wird zum Beispiel durch einvernehmliche Abholung des Minderjährigen durch seine Eltern, durch eine anschließende Hilfe zu Erziehung oder durch eine sonstige für das Kind beziehungweise den Jugendlichen und ihre Eltern akzeptable Lösung beendet.
Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Übrigen gemäß § 8 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können dort auch ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt oder gefährdet würde. Andererseits haben Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, das Recht, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens zu informieren.
In akuten Krisen, wenn ein Zusammenleben von Eltern und Kindern/Jugendlichen nicht mehr möglich scheint, kann der Allgemeine Soziale Dienst auf Wunsch eines Jugendlichen oder zum Schutz der Kinder diese kurzfristig außerhalb des Elternhauses unterbringen.
Die Erfahrung zeigt, dass Krisen immer auch die Chance beinhalten, einen Neuanfang zu wagen. Bei diesem Neuanfang kann der Allgemeine Soziale Dienst die Familie unterstützen.
 
Entstehende Kosten:
 
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Bürgerservice
Telefon: 09371 501-0
Telefax: 09371 501-270
E-Mail: info@lra-mil.de
  Kontaktformular
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Adressen
Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg
Dienststelle Obernburg
Römerstraße 18-24
63785 Obernburg

 

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