Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Der Allgemeine Soziale Dienst trägt von seiner Aufgabenvielfalt im Landkreis Miltenberg zur Lösung der unterschiedlichsten Problemlagen von Familien bei.
Der Alltag mit Kindern macht Freude, ist aber auch oft sehr belastend. Familie, Erziehung, Schule und Gesundheit der Kinder fordern Sie als Eltern. Der Bereich der Partnerschaft kann auch Sorgen bereiten. Für diese und andere Probleme braucht man einen Ansprechpartner im privaten oder professionellen Bereich.
Der Allgemeine Soziale Dienst ist ein professioneller Ansprechpartner.
Hier sind Fachleute, die Ihnen zuhören und mit Ihnen gemeinsam Lösungen suchen. Aber auch konkrete Vermittlung von Hilfen durch uns oder andere Institutionen gehören dazu. Beratung kann persönlich oder auch telefonisch stattfinden. Selbstverständlich unterliegen wir grundsätzlich der Schweigepflicht.
Service-Kontakt:
Die Zuständigkeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind nach Wohnorten aufgeteilt. Für die Aufgabenbereiche des ASD finden Sie die Ansprechpartner wie folgt.
Kosten-Auskunft:
Ihre Ansprechperson zu den evtl. anfallenden Kosten der jeweiligen Hilfe erreichen Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.
Zuständigkeiten
Wohnort: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
Großwallstadt, Mömlingen, Mönchberg, Niedernberg | 09371 501-666 | bettina.link@lra-mil.de |
Obernburg K-Z, Sulzbach | 09371 501-672 | sophia.kunz@lra-mil.de |
Elsenfeld, Hausen | 09371 501-665 | fabienne.roelz@lra-mil.de |
Kleinwallstadt, Leidersbach | 09371 501-671 | mona.wiessmann@lra-mil.de |
Erlenbach | 09371 501-673 | alina.vogl@lra-mil.de |
Altenbuch, Collenberg, Dorfprozelten, Faulbach, Stadtprozelten | 09371 501-242 | nadja.hungerland@lra-mil.de |
Klingenberg, Laudenbach, Röllbach | 09371 501-675 | magdalena.schwarzkopf@lra-mil.de |
Bürgstadt, Eichenbühl, Miltenberg, Neunkirchen | 09371 501-667 | lea-sophie.ebert@lra-mil.de |
Rüdenau, Schneeberg | 09371 501-659 | katrin.cavallo@lra-mil.de |
Amorbach, Kirchzell, Weilbach | 09371 501-668 | karola.fertig@lra-mil.de |
Eschau, Großheubach, Kleinheubach | 09371 501-660 | alicia.kiy@lra-mil.de |
Wörth a.Main, Obernburg a.Main A-J | 09371 501-658 | antje.weber@lra-mil.de |
Aufgaben und Dienstleistungen
Beratung und Unterstützung junger Volljähriger (sozialpädagogisch)
Als "junger Volljähriger" gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Die Jugendhilfeleistung "Hilfe für junge Volljährige" setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen, sorgfältigen Einschätzung zu erwarten ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum zumindest erkennbar gefördert werden können.
- Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung (vergleiche § 28 SGB VIII),
- soziale Gruppenarbeit (vergleiche § 29 SGB VIII),
- Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshilfe (vergleiche § 30 SGB VIII),
- eine außerfamiliäre Unterbringung (vergleiche § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen),
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vergleiche § 35 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei seelischer Behinderung (vergleiche § 35a SGB VIII).
Beratung und Unterstützung von hilfebedürftigen Familien insbesondere in Erziehungsfragen
Wenn Sie sich hilflos und überfordert im Umgang mit Ihren Kindern fühlen, bietet der Allgemeine Soziale Dienst Hilfen, die Ihre Erziehungskompetenz stärken können. Die Hilfen werden mit Ihnen zusammen entwickelt. Die Eltern bleiben bei allen Hilfemaßnahmen weiterhin verantwortlich für ihre Kinder und werden in alle Planungen mit einbezogen.
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (sozialpädagogisch)
- Bescheinigungen (beispielsweise Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
- Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betreffenden Krankenkasse.
Entstehende Kosten:
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (sozialpädagogisch)
Durch eine intensive Unterstützung der Mütter/Väter sollen die Eltern zu einer eigenständigen Lebensführung befähigt werden, um dadurch die spätere Fremdunterbringung ihrer Kinder zu vermeiden.
Dies erfolgt durch die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit ihrem Kind/ihren Kindern im Alter von unter 6 Jahren und älteren Geschwistern in einer geeigneten Wohnform, solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des/der Kindes/Kinder bedürfen.
Hilfe zur Erziehung
Wenn Sie sich hilflos und überfordert im Umgang mit Ihren Kindern fühlen, bietet der Allgemeine Soziale Dienst Hilfen, die Ihre Erziehungskompetenz stärken. Die Eltern bleiben bei allen Hilfemaßnahmen weiterhin verantwortlich für ihre Kinder und werden überall mit einbezogen.
Eltern haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wäre, so dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen befürchtet werden müssen.
Laut Gesetz stehen zunächst acht verschiedene, aber gleichwertige Arten der Hilfe zur Verfügung. Darüber hinaus können dem Grunde nach aber auch andere Hilfeformen entwickelt werden, sofern sie dem Einzelfall besonders gerecht werden. Sie alle sollen möglichst flexibel, aber auch zeit- und zielgerichtet sein. Nach Möglichkeit sind diese eng an der Lebenswelt der Leistungsadressaten orientiert und beziehen das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie mit ein. Ist die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, so ist ein Hilfeplan aufzustellen und fortlaufend zu überprüfen (§ 36 SGB VIII).
Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig. Es entscheidet über Art und Umfang einer Hilfe (Hilfeplan), trägt die Kosten (zu denen die Personensorgeberechtigten je nach Einzelfall mit herangezogen werden) und berät im Übrigen in allen Fragen, die mit dem Leistungsanspruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen. Es hilft entweder selbst oder nimmt die Dienste und Einrichtungen freier Träger in Anspruch. Für die eher seltenen Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das Landesjugendamt zuständig.
Erziehung in einer Tagesgruppe (sozialpädagogisch)
Erziehung in einer Tagesgruppe ist eine Hilfe zur Erziehung, die als „teilstationäres“ Angebot angesiedelt ist. Zielgruppen sind Kinder und Jugendliche ab dem Schulalter mit signifikanten Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten, zu deren Behebung gezielte sozial- oder heilpädagogische Maßnahmen erforderlich sind. Bedarfsbezogen soll soziales Lernen in der Gruppe, die Förderung der schulischen Entwicklung sowie die gleichzeitige Arbeit mit der Familie verbessert werden, um einen Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie zu sichern.
Entstehende Kosten:
Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (sozialpädagogisch)
Der Erziehungsbeistand sowie der Betreuungshelfer zählen zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung, ergänzen und unterstützen die familiäre Erziehung und beziehen das soziale Umfeld soweit als möglich in die Arbeit mit ein.
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (sozialpädagogisch)
Zu den Heimen zählen auch betreute Wohnformen, wie beispielsweise Jugendwohngemeinschaften und betreute Einzelwohnungen. Die bloße Bereitstellung von Wohnraum ist aber keine "Heimerziehung" im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes, da keine Hilfe zur Erziehung gewährleistet wird.
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII).
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (sozialpädagogisch)
Soziale Gruppenarbeit (sozialpädagogisch)
Im Jugendstrafverfahren kann die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit auch durch eine Weisung des Jugendrichters verpflichtend gemacht werden.
Sozialpädagogische Familienhilfe (sozialpädagogisch)
Die sozialpädagogische Fachkraft sucht die Familie in ihrer häuslichen Umgebung auf und versucht Schritt für Schritt in enger Zusammenarbeit Probleme in der Kindererziehung, der alltäglichen Lebensbewältigung, im Umgang mit Ämtern oder misslingende innerfamiliäre Beziehungen aufzuarbeiten und zu modifizieren.
Vollzeitpflege (sozialpädagogisch)
Entstehende Kosten:
Die im Rahmen der Vollzeitpflege entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) durch Zahlung eines Pflegegeldes an die Pflegeperson übernommen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Alter des Pflegekindes.
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe mit einem Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (sozialpädagogisch)
Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich, wenn sich diese in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden und deshalb die vorübergehende Aufnahme beziehungsweise Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist.
Die Aufnahme beziehungsweise Unterbringung kann in einer Bereitschaftspflegefamilie oder in einer Einrichtung erfolgen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, also in der Regel die Eltern, sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich zu verständigen. Wenn diese der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt ihnen unverzüglich das Kind beziehungweise den Jugendlichen zu übergeben oder – wenn es von einer dortigen Gefährdung ausgeht – eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen oder zu beantragen. Das Jugendamt kann also keine "Kinder wegnehmen", da im Streitfall immer das Familiengericht entscheiden muss.
Die Inobhutnahme wird zum Beispiel durch einvernehmliche Abholung des Minderjährigen durch seine Eltern, durch eine anschließende Hilfe zu Erziehung oder durch eine sonstige für das Kind beziehungweise den Jugendlichen und ihre Eltern akzeptable Lösung beendet.
Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Übrigen gemäß § 8 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können dort auch ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt oder gefährdet würde. Andererseits haben Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, das Recht, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens zu informieren.
In akuten Krisen, wenn ein Zusammenleben von Eltern und Kindern/Jugendlichen nicht mehr möglich scheint, kann der Allgemeine Soziale Dienst auf Wunsch eines Jugendlichen oder zum Schutz der Kinder diese kurzfristig außerhalb des Elternhauses unterbringen.
Die Erfahrung zeigt, dass Krisen immer auch die Chance beinhalten, einen Neuanfang zu wagen. Bei diesem Neuanfang kann der Allgemeine Soziale Dienst die Familie unterstützen.