Jagdwesen
Die Jagdbehörde im Landkreis Miltenberg ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Jagdwesen.
Aufgaben und Dienstleistungen
Abschussplanung
Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Seine Erfüllung wird insbesondere durch die Führung einer Streckenliste und deren Vorlage bei der Jagdbehörde überwacht.
Forstliches Gutachten
Die Bayerische Forstverwaltung erstellt alle drei Jahre für die acht Hegegemeinschaften im Landkreis Miltenberg Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung (kurz auch Vegetationsgutachten genannt).
In den Gutachten werden die Situation der Waldverjüngung sowie ihre Beeinflussung durch Schalenwild bewertet und Abschussempfehlungen abgegeben. Die Forstlichen Gutachten sind für die Beteiligten ein wichtiges Hilfsmittel bei der Abschussplanung für Schalenwild. Das Verfahren der Forstlichen Gutachten gibt es seit 1986.
Hegegemeinschaften und Hegeschauen
Hegegemeinschaften
Im Landkreis Miltenberg wurden aus zusammenhängenden Jagdrevieren acht Hegegemeinschaften (Hegeringe) gebildet.
Hegeschauen
Zur Überwachung der Erfüllung der Abschusspläne und zur Erhebung bestimmter Daten veranstaltet die Jagdbehörde mit Unterstützung der zuständigen Jägervereinigungen und in Abstimmung mit den Forstbehörden jährlich öffentliche Hegeschauen. Für den Landkreis Miltenberg gibt es vier Hegeschauen:
- Nördlicher Landkreis (Altlandkreis Obernburg)
- Südlicher Landkreis (Altlandkreis Miltenberg)
- Rotwild Spessart Süd
- Rotwild Odenwald
Berichte: Rotwild-Hegeschau Odenwald in Eberbach am 11. März 2023
Weitere Informationen:
Die Hegeschauen haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
- die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
- die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
- die Bestandsentwicklung der nicht abschussplanpflichtigen Wildarten und die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen. Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt der Jagdbehörde
Jagdaufseher
Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen. Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Jagdbehörde zuständig.
Voraussetzungen:
- Antrag des/der Revierinhaber
- Inhaber eines gültigen Jagdscheines
- fachliche Eignung
- persönliche Zuverlässigkeit
Bedenken gegen die fachliche Eignung bestehen in der Regel dann nicht, wenn ein Nachweis erbracht wird
- über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und
- über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch das erfolgreiche Absolvieren eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. In den BJV-Landesjagdschulen und beim Bund Bayerischer Jagdaufseher e.V. werden entsprechende Lehrgänge mit Erteilen einer Bestätigung durchgeführt.
Der Jagdaufseher erhält vom Landratsamt einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen mit gleich lautender Nummer. Der örtliche Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt:
- Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
- wildernde Hunde und Katzen zu töten.
Jagdbeirat und Jagdberater
Zur fachlichen Beratung wird die Jagdbehörde am Landratsamt von zwei erfahrenen Jägern als amtlich bestellten Jagdberatenr unterstützt.
Die Belange der Betroffenen im Jagdwesen werden durch deren Vertreter im Jagdbeirat eingebracht. Der Jagdbeirat wird gebildet aus dem Vertreter der Jagdbehörde als Vorsitzendem und je einem Vertreter und Stellvertreter aus den Bereichen
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Jagdgenossenschaften
- Jäger
- Natur- und Waldschutz
Jagdgenossenschaften
Da die Jagdgenossenschaften eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes darstellen, unterstehen sie der staatlichen Aufsicht der Unteren Jagdbehörden. Diese Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht und ist darauf beschränkt, dass die Jagdgenossenschaft ihre normativen Aufgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
Jagdpachtverträge
Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung oder wesentliche Änderung sind der Jagdbehörde von den Vertragspartnern anzuzeigen. Bei Jagdgenossenschaften gehören dazu auch die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfassung in der Jagdversammlung.
Von den Pächtern muss die Jagdpachtfähigkeit (mindestens 3 Jahre Jagdscheinbesitz) nachgewiesen werden. Auf die Einhaltung der Jagdhöchstflächenregelung je Pächter (1000 ha) wird geachtet.
Jagdscheine
Der Jagdschein ist die Urkunde, mit der sein Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt. Voraussetzung für die Beantragung ist die abgelegte Jägerprüfung. Ein Jagdschein wird erteilt, wenn darüber hinaus die jagd- und waffenrechtliche Eignung und Zuverlässigkeit überprüft und nachgewiesen ist.
Bei Erteilung:
- Zeugnis über die Jägerprüfung
- Passfoto
- Jagd-Haftpflicht-Versicherungsnachweis
- Personalausweis
Bei Verlängerung:
- Bestehendes Jagdscheinheft
- Jagd-Haftpflicht-Versicherungsnachweis
- Passfoto (sofern das Jagdscheinheft voll ist)
Entstehende Kosten:
- Dreijähriger Jagdschein: 150 €
Einjähriger Jagdschein: 60 €
Streckenlisten
Die Revierinhaber haben über das erlegte und auch alles sonst verendet gefundene Wild (Verkehrsunfallwild / Fallwild) in ihren Revieren eine amtliche Streckenliste zu führen. Sie ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder es ist Zwischenmeldung zu erstatten.
Spätestens zum 10. April ist die zum Jagdjahresende abgeschlossene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. Wir empfehlen, die Streckenlisten bereits frühzeitig bei den Versammlungen der acht Hegegemeinschaften den Hegeringleitern zum Weiterleiten an die Jagdbehörde zu übergeben.
Wildschäden
Ersatzpflichtige Wildschäden können Sie der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift melden.
Bitte beachten Sie folgende Fristen:
- Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken muss der Geschädigte den Schadensfall binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde anzeigen,
- bei Forstgrundstücken gelten die Fristen 1. Mai und 1. Oktober.
Formulare & Informationen
- Infoflyer Waschbär (1,1 MiB)
- Allgemeinverfügung Schalldämpfer (462,4 KiB)
- Allgemeinverfügung Nachtsichttechnik (393,8 KiB)
- Meldeblatt Jagdpächter Polizei Miltenberg (99,3 KiB)
- Meldeblatt Jagdpächter Polizei Obernburg (104,0 KiB)
- Antrag auf Bestätigung eines Jagdaufsehers (822,6 KiB)
- Antrag eines Ausländerjagdscheines (809,7 KiB)
- Antrag eines Jagdscheines (809,6 KiB)
- Merkblatt Beantragung eines Ausländerjagdscheines (197,3 KiB)
- Merkblatt Grundsätze zur Bewegungsjagd (18,6 KiB)
- Übersicht über die Hegegemeinschaften (108,1 KiB)
- Mitgliederliste - Jagdbeirat, Jagdberater, Forstberater (91,8 KiB)
- Tierseuchen - Aujeszkysche Krankheit beim Wildschwein (16,3 KiB)