Betreiben von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungs-gemäß beseitigt werden können.
Außerdem schreiben diverse auf das BImSchG gestützte Rechtsverordnungen vor, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen.
Das Landratsamt kann die zur Einhaltung dieser Pflichten erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann das Landratsamt den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
Weitere Informationen:
Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung, Rauchbelästigungen durch Grillen unterliegen in der Regel dem Privatrecht. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 22 ff, § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Formulare & Informationen
- Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage (26,0 KiB)
- Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage (26,8 KiB)
- Schutz gegen Baulärm (151,0 KiB)