Betreiben immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (Überwachung, Anordnung)
Eine genehmigungspflichtige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, das heißt insbesondere dem Stand der Technik entsprechen und diesem gemäß angepasst werden.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
- Abfälle vermieden, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden
- Energie sparsam und effizient verwendet wird
Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage sind durch eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) bekanntgegebene Stelle zu ermitteln (§§ 26, 28, 29b BImSchG).
Bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen sind durch einen vom LfU bekannt gegebenen Sachverständigen durchzuführen (§§ 29a, 29b BImSchG).
Das LfU gibt diese Stellen und Sachverständigen auf Grundlage der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) bekannt.
Außerdem können in Bayern auch die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen beauftragt werden. Über das „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“ können alle in Deutschland bekanntgegebenen Stellen und Sachverständigen recherchiert werden. (Siehe hierzu auch die Rubrik "Links")
Eine Untersagung des weiteren Betriebs ist möglich, wenn der Betreiber einer Auflage, einer nachträglichen Anordnung oder einer materiellen Anforderung nicht nachkommt (§ 20 Abs. 1 BImSchG) oder die Genehmigung fehlt (§ 20 Abs. 2 BImSchG).
Die Betriebe selbst haben gegebenenfalls Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte (§§ 53 - 58d BImSchG) zu bestellen. Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen und Anordnungen können Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) sein.