Immissionsschutz
Ziel des Immissionsschutzrechtes ist es, die auf den Menschen und seine Umwelt wirkenden Immissionen (beispielsweise Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen) so gering wie möglich zu halten.
Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Beispielhaft werden hier die am häufigsten betroffenen Verordnungen dargestellt:
Betreiben von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie beispielsweise für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, erzeugen durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme. Was bei diesen Anlagen zu beachten ist (u. a. Brennstoffe, Emissionsbegrenzungen, Abgasverluste, Überwachung), regelt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Bezirkskaminkehrermeister durch wiederkehrende Messung festgestellt. Werden die zulässigen Werte überschritten, fordert der Bezirkskaminkehrermeister den Anlagenbetreiber auf, die Anlage instand zu setzen. Entspricht die Anlage dann immer noch nicht den Anforderungen, informiert der Bezirkskaminkehrermeister das Landratsamt, welches den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet.
Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrermeister ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Wer mit bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe umgeht und deshalb Betreiber eines Betriebsbereiches ist, muss nach der Störfall-Verordnung Vorkehrungen gegen Störfälle treffen und Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden.
Das Landratsamt überprüft, ob der Betreiber alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Wegen des Gewässerschutzes sind darüber hinaus auch noch die Wasserwirtschaftsbehörden zu beteiligen. Des Weiteren sind bei der Inspektion nach der Störfall-Verordnung noch diverse andere Behörden, z.B. Brand- und Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen.
Elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Die alltägliche Nutzung elektrischer und elektronischer Geräte ist ein integraler Bestandteil unseres Lebens und wird auch in Zukunft weiter zunehmen. Damit verbunden ist allerdings die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern. Die anzuwendenden Grenzwerte zum Schutz von Personen sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgeschrieben und entsprechen den internationalen Empfehlungen.
Die Bundesnetzagentur prüft und überwacht die Einhaltung der Grenzwerte und erteilt die sog. Standortbescheinigungen für ortsfeste Funkanlagen.
Außerdem bietet die Bundesnetzagentur mit der EMF-Datenbank die Möglichkeit der kostenfreien Online-Recherche zu standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagenstandorten und Messorten.
Begrenzung der Emissionen bei Verwendung organischer Lösemittel (31. BImSchV)
Die Lösemittelverordnung wendet sich an die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung organischer Lösemittel bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ausführen.
Die Anlagen, beispielsweise Lackierereien, Druckereien, Oberflächenbehandlungsanlagen, Beschichtungsanlagen, Herstellung von Anstrichstoffen und die diesen Anlagen zugeordneten Tätigkeiten und Mengenschwellen sind in den Anhängen I und II der Verordnung zu finden.
Neben Anforderungen zur Begrenzung der entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen enthält die 31. BImSchV für die Betreiber der Anlagen die Verpflichtung, diese dem Landratsamt Miltenberg vor der Inbetriebnahme anzuzeigen, soweit sie nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Formulare
- Verwendung von Lösemitteln (31. BImSchV) (119,4 KiB)
Betreiben von lärmerzeugenden Geräten (32. BImSchV)
In durch Bebauungsplan formell festgesetzten reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie sonstigen besonders schützenswerten Gebieten wie Erholungsgebieten dürfen bestimmte Geräte und Maschinen im Freien nur eingeschränkt benutzt werden.
Zu diesen Geräten gehören beispielsweise Baustellensägemaschinen, Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und -sammler, Schredder/Zerkleinerer, Transportbetonmischer.
Im Einzelfall können Ausnahmen von den Einschränkungen zugelassen werden. Zuständig hierfür ist die jeweilige Gemeinde.
Die Zulassung einer Ausnahme ist nicht notwendig, wenn der Betrieb der Maschinen und Geräte zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.
Darüber hinaus können die Gemeinden durch Verordnungen zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten festlegen. Für den Vollzug dieser Verordnungen sind die Gemeinden zuständig.
Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxiden (NOx) erreicht. Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Risiken für die menschliche Gesundheit sind jedoch noch immer problematisch. Daher wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCPD) beschlossen. Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Die 44. BImSchV trat am 20.06.2019 in Kraft.
Anwendungsbereich:
Die 44. BImSchV gilt gemäß § 1 Abs. 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt.
Eine Auflistung der Anlagen, für welche die 44. BImSchV nicht gilt, findet sich in § 1 Abs. 2.
Registrierung:
Welche Pflichten der Betreiber einer entsprechenden Feuerungsanlage bzgl. der Registrierung seiner Anlage hat, ist in § 6 der 44. BImSchV festgelegt.
Das Landratsamt führt gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Register über die zu registrierenden Feuerungsanlagen und macht die darin enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.