Gewerbe- und Gaststättenrecht

Gewerbe- und Gaststättenrecht

Unter dem Begriff "Gewerberecht" versteht man eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die die Regelung des Geschäftslebens zum Inhalt haben. Für verschiedene Gewerbe ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich, die beim Landratsamt zu beantragen ist. Dies betrifft z.B. Bewachungsunternehmer und Gastwirte.

Für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen ist das Landratsamt Miltenberg nicht zuständig. Informationen hierzu sind bei den jeweiligen Städten/Gemeinden/Märkten des Landkreises Miltenberg, in der das Gewerbe betrieben wird, zu finden.

Aufgaben und Dienstleistungen

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen so genannten Zusammenarbeitsbehörden wie beispielsweise dem Landratsamt.

Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt eine Erlaubnis. Für die Ausübung der Bewachungstätigkeit dürfen nur zuverlässige Wachpersonen eingesetzt werden, die eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.

Gaststättenrecht

Für die Abgabe von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle an Jedermann oder einen bestimmten Personenkreis ist eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz erforderlich.

Bei Antragstellung durch eine Personengesellschaft (z. Bsp. GbR) ist von jedem Gesellschafter ein Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis beim Landratsamt Miltenberg zu stellen und alle hierzu erforderlichen Unterlagen beizubringen. Bei juristischen Personen (z. Bsp. GmbH) müssen die persönlichen Voraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (z. Bsp. Geschäftsführer) nachgewiesen werden.

Sollte die antragstellende Person keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Lebensmittelberuf bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen können (z. Bsp. Bäcker, Metzger, Restaurantfachmann, …) so ist ein Unterrichtungsnachweis von der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Schank- und Speisewirtschaft erforderlich. Informationen zu Unterrichtungsterminen, Anmeldung, Kosten finden Sie unter folgendem Link: https://www.ihk.de/aschaffenburg/goto/2508432.

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist ferner, dass für die aktuellen Betriebsräume der Gastwirtschaft in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine baurechtliche Genehmigung vorhanden ist. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume der Gastwirtschaft erfüllt.

 

Notwendige Unterlagen:

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur direkten Vorlage beim Landratsamt Miltenberg, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
  • ggf. Aufenthaltstitel für selbständige Erwerbstätigkeit bei Nicht-EU-Mitbürgern
  • aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ von dem bisher zuständigen Finanzamt
  • Bescheinigung vom zuständigen Insolvenzgericht
  • aktueller Auszug aus Zentralen Schuldnerregister (www.vollstreckungsportal.de)
  • Kopie vom Unterrichtungsnachweis der IHK

 

Zeitraum:

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Aufnahme des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebes erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (mind. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

 

Entstehende Kosten:

Gaststättenerlaubnis: 50 bis 5000 € gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1),

Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 € (Tarif Nr. 5.III.7/4 bzw.5),

vorläufige Stellvertretungserlaubnis 20 bis 250 € (Tarif Nr. 5.III.7/6).

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 € gemäß Justizverwaltungskostenordnung

 

Gesetzliche Grundlagen:

Gaststättengesetz (§§ 2 ff. GastG)

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Gewerbeuntersagung

Die Ausübung eines Gewerbes kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sind z. B.

  • Missachtung steuerlicher Pflichten
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • einschlägige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

 

Verfahrensablauf

In der Regel wird ein Gewerbeuntersagungsverfahrens auf die Anregung öffentlicher Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) hin eingeleitet.
Durch Abfragen bei verschiedenen Behörden und Institutionen (z. B. IHK, Handwerkskammer, Staatsanwaltschaft) wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft.
Dem Betroffenen wird vor der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer gesetzten Frist zum Sachverhalt zu äußern. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Durch Vorlage eines Sanierungskonzepts oder Wegfall der Unzuverlässigkeitstatbestände kann auf die Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Gewerbeuntersagung erfolgt ein Eintrag in das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz.

 

Antrag auf Wiedergestattung

Frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft kann ein Antrag auf Wiedergestattung gestellt werden. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wieder gegeben ist, kann die Gewerbeausübung wiedergestattet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag
  • polizeiliches Führungszeugnis der/des Antragstellerin/s der Belegart 0 - beim Meldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Antragstellerin bzw. des Antragstellers der Belegart 9 - beim Meldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, etc.), sofern bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens dort Zahlungsrückstände vorlagen

 

Zuwiderhandlung

Übt der Gewerbetreibende sein Gewerbe trotz rechtskräftiger Gewerbeuntersagung weiterhin aus oder meldet ein neues Gewerbe an, so kann eine Geldbuße verhängt und die Gewerbeausübung durch Anwendung des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld oder zwangsweise Schließung des Betriebs) unterbunden werden.

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Handwerksrecht

Im Bereich Handwerksrecht ist das Landratsamt nur in bestimmten Bereichen zuständig. Dazu zählen Ordnungswidrigkeitenverfahren, Betriebsuntersagungen (beispielsweise bei fehlender Meisterpflicht) sowie die Annahme und Weitergabe von Anzeigen und Beschwerden aus diesem Bereich.

Ladenschlussrecht

Das Ladenschlussgesetz bestimmt, zu welchen Zeiten Verkaufsstellen offengehalten werden dürfen und wann diese zu schließen sind.

Verbotene Tätigkeiten während der Ladenschlusszeiten:

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist jeglicher geschäftlicher Verkehr mit dem
Kunden, wie beispielsweise

  • Vertrieb von Waren, also die Abgabe von Waren
  • Entgegennahme von Bestellungen
  • das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidern, Schuhen und weiterer Waren.
  • Aushändigen vorher bestellter Ware
  • Probefahren von Kraftfahrzeugen
  • Vorführung und Erläuterung elektrischer Geräte
  • Auslegen von Bestellzetteln oder Reservieren oder Zurücklegen der Ware

verboten.

Ausnahme- und Sonderregelungen:
   
Verkaufsstellen für Bäcker/Konditoren dürfen werktags bereits ab 5.30 Uhr geöffnet sein. Ein „Tag der offenen Tür“ oder sogenanntes „Probewohnen“ (beispielsweise in Möbelhäusern) ist außerhalb der Ladenöffnungszeiten erlaubt, da die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufshandlungen auch nicht angebahnt werden. An diesen Tagen dürfen daher weder der Inhaber noch sein angestelltes Fachpersonal anwesend sein.

Weitere Ausnahmen:

Apotheken (nicht alle Apotheken zugleich, sogenannter Notdienstplan)
An allen Tagen von 0 bis 24 Uhr (nur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln)

Zeitungen/Zeitschriften
Samstags von 6 bis 19 Uhr, Sonn- und Feiertage 11 bis 13 Uhr.

Dies gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften!

Tankstellen
An allen Tagenvon  0 bis 24 Uhr

Nur Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf ( Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten)

Auf Personenbahnhöfen
An allen Tagen von 0 bis 24 Uhr; am 24.12. nur bis 17 Uhr
  
Auf Flughäfen
An allen Tagen 0 bis 24 Uhr; am 24.12. nur bis 17 Uhr

Bäcker/Konditoren
Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für maximal drei Stunden von 8 bis 12 Uhr
  
Verkauf von frischer Milch
Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für maximal zwei Stunden

Blumenverkauf
zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für zwei Stunden, am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und 1. Adventssonntag für sechs Stunden in der Zeit von 8 bis 16 Uhr  

Ausgenommen hiervon sind der 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.


Weitere Sonderregelungen sind für folgende Bereiche durch den Erlass einer Rechtsverordnung möglich:

Kur- und Fremdenverkehrsorte:

Verkauf bestimmter Waren an maximal 40 Sonn- und Feiertagen jährlich

Ländliche Gebiete:

Während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte, samstags eine Stunde länger und an Sonn- und Feiertagen maximal zwei Stunden
Wenn der 24.12. auf einen Sonntag fällt, maximal drei Stunden bis längstens 14 Uhr für Verkaufsstellen, die

- Weihnachtsbäume,
- Milch/Milcherzeugnisse,
- Bäcker/Konditoren,
- Frische Früchte,
- Blumen,
- Zeitungen und
- Lebens- und Genussmittel verkaufen

werktags bis 21 Uhr nur anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an maximal sechs Werktagen im Jahr.

Verkaufsoffene Sonntage:

Nach dem Ladenschlussgesetz besteht die Möglichkeit, viermal im Jahr sogenannte verkaufsoffene Sonntage anzubieten.

Verkaufsstellen dürfen danach aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Gebiete oder Handelszweige beschränkte werden.

Der Zeitraum der Offenhaltung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Die betroffenen Sonn- und Feiertage sind durch eine Rechtsverordnung freizugeben. Die Zuständigkeit für den Erlass liegt bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet der verkaufsoffene Sonntag geplant ist.

Der Markt oder die Veranstaltung, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag geben soll, muss schon von sich aus einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Das heißt, dass dieser Besucherstrom nicht erst durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst werden darf.

Makler / Bauträger

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) wie: Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer

Das Landratsamt Miltenberg war bis 31.12.2019 für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34c GewO sowie die Überwachung der Erlaubnisinhaber zuständig. Seit 01.01.2020 sind diese Zuständigkeiten in Bayern an die Industrie- und Handelskammer gewechselt.

Inhaber von Erlaubnisbescheiden nach § 34c GewO ausgestellt vom Landratsamt Miltenberg vor dem 31.12.2019 unterliegen seither der Überwachungspflicht durch die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, Kerschensteiner Straße 9 in 63741 Aschaffenburg.

Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass im Internet-Impressum darauf zu achten ist, immer die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

Weitergehende, aktuelle Informationen und Ansprechpartner finden Sie bei der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg.

Reisegewerbe

Wer gewerblich Tätigkeiten im Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt vor Aufnahme dieser Tätigkeiten die behördliche Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Eine Gewerbeanmeldung (gem. § 14 Gewerbeordnung) wie im stehenden Gewerbe ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich.

Reisegewerblich tätig ist, wer gem. § 55 Absatz 1 Satz 1 GewO gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht, unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte) ausübt.

Vereinfacht ausgedrückt: Beim Reisegewerbe kommt der Gewerbetreibende unangemeldet zum möglichen Kunden.

Service-Kontakt

Telefon: 09371 501-357

E-Mail: Gewerbe@lra-mil.de

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Spielhallen

Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist eine personen- und raumbezogene Erlaubnis erforderlich.

Versteigerer / Pfandleiher

Wer selbstständig das Geschäft des Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchte, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis.

Bürgerservice

Telefon: 09371 501-0
Telefax: 09371 501-270
E-Mail: info@lra-mil.de
  Kontaktformular

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

Adressen

Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg
Dienststelle Obernburg
Römerstraße 18-24
63785 Obernburg
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