Kindergesundheit

Kinder- und Jugendgesundheit

Der Arbeitsbereich Kinder- und Jugendgesundheit berät und informiert in gesundheitlichen Fragen im Kindes- und Jugendalter und führt Untersuchungen in Kindergärten und Schulen durch. Um gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen und diese frühzeitig zu erkennen, steht er den Familien und Gemeinschaftseinrichtungen beratend zur Seite.

Service-Kontakt

Telefon: 09371 501-512

E-Mail: jugendgesundheit@lra-mil.de

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

Aufgaben und Dienstleistungen

Impfberatungen und Impfungen

Beratung und Information über Impfungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene nach Empfehlungen der "Ständige Impfkommission" des Robert-Koch-Instituts.

Die Impfungen selbst werden durch Haus- und Kinderärzte durchgeführt.

In den 6. Klassen findet bei allen Kindern eine statistische Erfassung des Impfstatus statt. Die Vorlage vorhandener Impfausweise und Impfbescheinigungen ist gemäß Art. 12 Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) verpflichtend. Als Rückmeldung erhalten die Eltern eine individuelle Impfempfehlung für ihr Kind.

Notwendige Unterlagen:

Impfbuch

Verhütung und Bekämpfung von Läusen

Wir beraten und informieren bei Läusebefall in den Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nach §§ 34,34 Infektionsschutzgesetz und führen bedarfsweise auch entsprechende Untersuchungen durch.

 

Früherkennung bestimmter angeborener und therapierbarer Stoffwechselerkrankungen und Hörstörungen zur Vermeidung von Folgeschäden.

Vollzug des Maserschutzgesetzes: Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention

Nach §20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Eltern, deren Kinder in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sollen, ab dem 1. März 2020 der Leitung der Einrichtung vor Betreuungsbeginn einen Nachweis darüber vorzulegen, dass es ein ausreichender Masernschutz vorliegt.

Dies kann durch Vorlage folgender Dokumente erfolgen:

  • Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG oder Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder (§ 26 Abs. 2 S. 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen
  • ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Kontraindikation mit Angabe der Dauer)
  • Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern schützt nicht nur die Kinder selbst vor einer Masernerkrankung, sondern auch die Personen in Ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

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