Führerscheinangelegenheiten
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu in aller Regel eine Fahrerlaubnis, deren Besitz durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachgewiesen wird. Die Erteilung von Fahrerlaubnissen ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde - Führerscheinstelle.
Führerscheinstelle Miltenberg
Für die Gemeinden:
Altenbuch, Amorbach, Bürgstadt, Collenberg, Dorfprozelten, Eichenbühl, Faulbach, Großheubach, Kirchzell, Kleinheubach, Klingenberg, Laudenbach, Miltenberg, Neunkirchen, Rüdenau, Schneeberg, Stadtprozelten und Weilbach.
Führerscheinstelle Obernburg
Für die Gemeinden:
Elsenfeld, Erlenbach a.Main, Eschau, Großwallstadt, Hausen, Kleinwallstadt, Leidersbach, Mömlingen, Mönchberg, Niedernberg, Obernburg a.Main, Röllbach, Sulzbach a.Main und Wörth a.Main.
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister über den Punktestand
Privatpersonen können kostenlos Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg zum aktuellen Punktestand einholen. Hierzu ist ein vollständig ausgefülltes Formblatt an das Kraftfahrt-Bundesamt zu senden. Weitere Informationen zum Verkehrszentralregister und zum Punktesystem im allgemeinen erhalten Sie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamt
Bedeutung der Schlüsselzahlen im neuen EU-Führerschein
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein eingetragen. Die Liste der Schlüsselzahlen ist in Anlage 9 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) veröffentlicht.
Begleitendes Fahren mit 17 Jahren
Nach bestandener Fahrprüfung und dem Erhalt der entsprechenden Prüfbescheinigung dürfen die Jugendlichen bis zu ihrem 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren, die vorher namentlich benannt und eingetragen wurde.
Bestimmungen für das Führen eines Mofas
Für das Führen von Mofas ist grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Diese Prüfbescheinigung ist begrifflich keine Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, sie darf daher nicht mit der Fahrerlaubnisklasse M (Kleinkrafträder) verwechselt werden.
Weitere Informationen:
Definition eines Mofas (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnisverordnung):
Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbel -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, sofern der Fahrer in Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Weiterhin benötigen Personen die vor dem 1. 4.1965 geboren sind, keine Mofa-Prüfbescheinigung. Das Mindestalter für das Führen eines Mofas beträgt 15 Jahre.
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. Im Einzelnen muss die theoretische Ausbildung mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und die praktische mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten betragen. Diese Ausbildung erfolgt in der Regel bei Fahrschulen. In Einzelfällen kann diese Ausbildung auch in Schulen absolviert werden.
Die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Mofa-Prüfbescheinigung erfolgt in Bayern durch den TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, München mit seinen Prüfstellen (unter anderem in Miltenberg oder Aschaffenburg).
Ersatzführerschein wegen Verlust oder Diebstahl
Ein Ersatzführerschein kann ausgestellt werden, wenn Sie Ihren ursprünglichen Führerschein verloren haben oder der Führerschein gestohlen (geklaut) wurde.
Notwendige Unterlagen:
Voraussetzung: Hauptwohnsitz liegt im Landkreis Miltenberg
Bitte stellen Sie telefonisch oder persönlich einen Antrag, den wir Ihnen daraufhin schriftlich zur Verfügung stellen. Zur späteren Abholung ist Ihr persönliches Erscheinen nötig, da Ihre Unterschrift auf dem Karten-Führerschein auf der Dienststelle erforderlich ist.
Sie benötigen zur Antragstellung:
- Reisepass oder Personalausweis.
- ein biometrisches Passfoto ohne Kopfbedeckung, Größe 35 x 45 Millimeter (keine abgerundete Ecken)
- Falls der abhanden gekommene Führerschein außerhalb des Landkreises Miltenberg ausgestellt wurde: Karteikartenabschrift der auswärtigen Führerscheinstelle, die den Führerschein ausgestellt hat.
- Gebühr: 32,80 €
- Als Ersatzführerschein erhalten Sie immer den neuen Scheckkartenführerschein. Dieser wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald er vorliegt (Lieferzeit drei bis vier Wochen), werden Sie schriftlich benachrichtigt. Bis zur Aushändigung ihrer Ersatzführerscheines können sie auf Wunsch eine "Befreiung von der Führerscheinmitführpflicht" erhalten. Die zusätzliche Gebühr dafür beträgt 25 €.
- Bei Verlust des Führerscheines ist vom Inhaber der Fahrerlaubnis eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben (persönliche Vorsprache sowie Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses erforderlich, eine Vertretung ist nicht möglich).
Für diese Eidesstattliche Versicherung ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,70 € zu zahlen. Ersatzweise kann auch eine vor einem Notar abgegebene Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheines vorgelegt werden.
Führerschein auf Probe
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren auf Probe erteilt. Außer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen AM, L und T unterliegen damit alle Fahranfänger einer zweijährigen Probezeit.
Weitere Informationen:
Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis, das heißt mit Aushändigung des Führerscheins. Die Probezeit endet vorzeitig beziehungsweise wird unterbrochen, wenn die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit sowie der zweijährigen Verlängerung der Probezeit.
Verkehrsverstöße während der Probezeit:
Die Probezeit verlängert sich einmalig um zwei Jahre, wenn während der Probezeit durch den Fahranfänger ein erstmaliger bußgeldbewehrter Verkehrsverstoß (ab 40 €) nach Abschnitt A der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung oder zwei Verstöße nach Abschnitt B der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung begangen und deswegen anschließend die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) angeordnet wurde. Der Zeitpunkt der Tatbegehung ist hierbei ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.
Was passiert, wenn während der Probezeit mehrere Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen werden?
1. Probezeitmaßnahme:
Nach dem ersten Verstoß ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger in einer Fahrschule mit Seminarerlaubnis an, die Teilnahme ist verpflichtend. Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nachgewiesen wurde.
Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert neun Stunden, die normalerweise in vier Blöcken zu je 135 Minuten abgehalten werden.
Handelt es sich bei dem Verkehrsverstoß allerdings um eine Zuwiderhandlung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so ist statt der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar bei einer hierfür amtlich anerkannten Stelle erforderlich!
2. Probezeitmaßnahme:
Bei einem erneuten A-Verstoß beziehungsweise zwei weiteren B-Verstößen nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von zwei Monaten) an einer verkehrspsychologischen Beratung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Durch eine Teilnahme können insgesamt zwei Punkte im Verkehrszentralregister abgebaut werden.
3. Probezeitmaßnahme:
Bei einem weiteren A-Verstoß beziehungsweise zwei weiteren B-Verstößen nach Ablauf von zwei Monaten nach der schriftlichen Verwarnung wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt erst mit dem Datum der Abgabe des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist ein Fahreignungsgutachten erforderlich.
Als A-Verstöße gelten:
- Unfallflucht
- Nötigung
- Vorfahrtverletzung
- Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h überschreiten (mit Pkw, Motorrad)
- Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
- Zu dichtes Auffahren
- "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
- Rotlichtmissachtung
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Überholen im Überholverbot
B-Verstöße sind:
- Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
- Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Kennzeichenmissbrauch
- Ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
- Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als acht Monate überziehen
- Mit abgefahrenen Reifen fahren
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
- Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt
Welche Fahrschulen dürfen Aufbauseminare anbieten?
Die folgenden Fahrschulen im Landkreis Miltenberg sind im Besitz einer Seminarerlaubnis und dürfen Aufbauseminare für Fahranfänger durchführen:
Führerschein Pflichtumtausch
Mit dem gesetzlich verpflichtenden Führerscheinpflichtumtausch soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, um insbesondere die Fälschungssicherheit zu erhöhen.
Wie gestaltet sich der Ablauf?
Sie reichen uns den ausgefüllten Antrag (siehe unten unter „Formulare“) und ein biometrisches Passbild bei der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle ein. Beachten Sie bitte die Angaben zu eventuell erforderlichen Sehhilfen und die besonderen Angaben zum Führerschein der Klasse T (Land- und Forstwirtschaft).
Wir informieren Sie mit Postkarte, sobald Ihr Führerschein uns von der Bundesdruckerei zugesandt wurde. Sie vereinbaren dann über den unten aufgeführten Link einen Termin (eine telefonische oder persönliche Terminvereinbarung ist auch möglich) und holen dann Ihren beantragten Führerschein auf der für Sie zuständigen Führerscheinstelle ab.
Die Gebühr für den Umtausch beträgt 25,30 Euro.
Wie erfahre ich, wann ich meinen Führerschein umtauschen muss?
Grundsatzfrage:
- Wann wurde mein Führerschein ausgestellt?
- Hier ist der Stichtag 01.01.1999 entscheidend!
Sollte der Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sein, gilt folgendes:
Geburtsjahr 1953 | Umtausch bis zum 19.01.2033 |
Geburtsjahr 1953 – 1958 | Umtausch bis zum 19.01.2022 |
Geburtsjahr 1959 – 1964 | Umtausch bis zum 19.01.2023 |
Geburtsjahr 1965 – 1970 | Umtausch bis zum 19.01.2024 |
Geburtsjahr 1971 oder später | Umtausch bis zum 19.01.2025 |
Sollte der Führerschein ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sein gilt folgendes*:
Suchen sie auf der Vorderseite des Führerscheins das Feld: 4a (= Ausstellungsdatum)!
Ausstellungsjahr 1999 – 2001 | Umtausch bis zum 19.01.2026 |
Ausstellungsjahr 2002 – 2004 | Umtausch bis zum 19.01.2027 |
Ausstellungsjahr 2005 – 2007 | Umtausch bis zum 19.01.2028 |
Ausstellungsjahr 2008 | Umtausch bis zum 19.01.2029 |
Ausstellungsjahr 2009 | Umtausch bis zum 19.01.2030 |
Ausstellungsjahr 2010 | Umtausch bis zum 19.01.2031 |
Ausstellungsjahr 2011 | Umtausch bis zum 19.01.2032 |
Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013 | Umtausch bis zum 19.01.2033 |
* Fahrerlaubnisinhaber deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 tauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins
Formulare
Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen)
Eine zusätzliche Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) benötigt, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (beispielsweise Taxi oder Mietwagen).
Antragsformulare erhalten Sie bei den Führerscheinstellen Miltenberg und Obernburg. Das Antragsformular ist der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) vorzulegen. Hierbei ist ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Anschließend ist der Antrag bei der Führerscheinstelle einzureichen.
Hierzu werden benötigt:
a) bei Ersterteilung
Benötigt werden:
- Reisepass oder Personalausweis
- Führerschein
- Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis der Klasse B über zwei Jahre beziehungsweise innerhalb der letzten fünf Jahre über zwei Jahre.
- Antragsgebühr 38,80 €
- Ein entsprechendes Sehvermögen ist durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs- oder Arbeitsmediziners auf eigenem Vordruck nachzuweisen.
- Ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung).
- Ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (sogenannte Leistungstestungen).
b) bei Verlängerung
- Sehvermögen ist durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs- oder Arbeitsmediziners auf eigenem Vordruck nachzuweisen.
- Ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung)
- Ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (sogenannte Leistungstestungen) ab 60. Lebensjahr
Die Bearbeitungszeit beträgt bei
- Ersterteilung etwa acht bis zehn Wochen (aufgrund der erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung)
- Verlängerung etwa drei bis vier Wochen
Internationaler Führerschein
Ausstellung eines Internationalen Führerscheines
Voraussetzung: Hauptwohnsitz liegt im Landkreis Miltenberg
Sie benötigen zur Antragstellung:
- Reisepass oder Personalausweis. Falls Sie sich vertreten lassen, zusätzlich: Vollmacht und Pass oder Personalausweis der bevollmächtigten Person
- ein biometrisches Passfoto ohne Kopfbedeckung, Größe 35 x 45 Millimeter (keine abgerundete Ecken)
- Nationaler Karten-Führerschein
(sofern Sie noch keinen Karten-Führerschein besitzen, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins auch der Umtausch des (alten) Führerscheins in den neuen Karten-Führerschein beantragt werden. Hierzu wäre ein zusätzliches Lichtbild vorzulegen)
Kurse für Erste Hilfe
Zum erstmaligen Erwerb eines Führerscheins ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs erforderlich.
Weitere Informationen:
Ein einmal erworbener Nachweis über Erste Hilfe ist zeitlich unbegrenzt gültig. Im Landkreis Miltenberg bieten zurzeit das Bayerische Rote Kreuz und die Johanniter-Unfallhilfe solche Kurse an. Die genauen Termine können den Internetseiten der Anbieter entnommen werden.
Medizinisch-psychologische Untersuchungsstellen
Nachfolgend haben wir für Sie die Anschriften der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen in unserer Nähe zusammengestellt. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist jedoch auch in jeder anderen, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Untersuchungsstelle möglich.
Hinweis:
Es kann jede im Bundesgebiet amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung als Gutachterstelle gewählt werden.
Sofern eine andere amtlich anerkannte Begutachtungsstelle als die im Umkreis aufgeführten Stellen gewünscht wird, ist diese in der letzten Zeile zu vermerken.
Mehrfachtäterpunktesystem
Die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit einem bis drei Punkten bewertet.
Inhaltlich soll das Punktsystem nicht nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 8 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Voraussetzungen für die Anerkennung und die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland.
Allgemeine Informationen
Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen rund um den ausländischen Führerschein beantworten. Aufgrund des komplexen Themas können diese Informationen nur allgemeiner Art sein und können keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit bieten. Um genauere Auskünfte geben zu können, ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bitte lassen Sie sich hierzu persönlich in der Führerscheinstelle beraten.
Habe ich mit meinem ausländischen Führerschein eine Fahrberechtigung in Deutschland?
Grundsätzlich hat man mit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein halbes Jahr nach Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrberechtigung. Danach ist eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig. Bitte stellen Sie deshalb rechtzeitig (mindestens acht Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung) einen Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis, insbesondere wenn Sie die theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen müssen. Sollte es zu einer Erteilung nach Ablauf dieser Halbjahresfrist kommen, besteht in der Zwischenzeit keine Fahrberechtigung. Eine Verlängerung der Fahrberechtigung über das halbe Jahr hinaus, bis zur Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis, ist nicht möglich.
Eine Fahrberechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis besteht jedoch nur dann, wenn Sie diese rechtmäßig, das heißt während eines ständigen Aufenthaltes von mindestens 185 Tagen in dem jeweiligen Land erworben haben. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht in Deutschland keine Fahrberechtigung und die ausländische Fahrerlaubnis kann nicht umgeschrieben werden. Sollten Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes in Deutschland angemeldet sein, muss der Auslandsaufenthalt glaubhaft über den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden (in der Regel durch Arbeitsverträge, Mietverträge, Schulbestätigungen, Sozialversicherungsnachweise oder ähnliche Nachweise).
Wann besteht keine Fahrberechtigung?
Mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis haben Sie keine Fahrberechtigung, wenn
- die ausländische Fahrerlaubnis bei einem Aufenthalt von weniger als 185 Tagen im Ausland erworben wurde
- Sie lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind
- Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist,
- Ihnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet haben
- Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder Ihr Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Habe ich eine Fahrberechtigung mit dem Internationalen Führerschein?
Eine Fahrberechtigung haben Sie nur mit dem internationalen Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein. Der Internationale Führerschein ist nur eine Art "Übersetzung" der nationalen Klassen auf internationale Standards. Eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis kann jedoch nur aufgrund eines nationalen Führerscheins erfolgen.
Was passiert mit meinem ausländischen Führerschein?
Bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein eingezogen werden. Der Führerschein verbleibt bei der Fahrerlaubnisbehörde. Bei EU-/EWR-Staaten oder bei Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Rückführabkommen geschlossen hat, werden die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an das jeweilige Ausstellungsland zurückgeschickt.
Muss ich bei der Umschreibung irgendwelche Prüfungen machen?
Die Notwendigkeit, Prüfungen abzulegen, hängt von dem jeweiligen Staat ab, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Bei einigen Ländern ist die Ablegung von Prüfungen notwendig, andere ausländische Fahrerlaubnisse können prüfungsfrei umgeschrieben werden (siehe Anlage 11 zur FeV am Ende dieser Erläuterungen).
Wie kann ich meine ausländischen Fahrerlaubnis umschreiben lassen und welche Prüfungen muss ich ablegen?
Im Fahrerlaubnisrecht unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Gruppen von Staaten, in denen die ausländischen Fahrerlaubnisse ausgestellt wurden:
- EU-/EWR-Staaten (EU-Staaten = Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern; EWR-Staaten = Island, Liechtenstein, Norwegen)
Mit rechtmäßig erworbenen EU- beziehungsweise EWR-Fahrerlaubnissen, die zeitlich unbefristet erteilt wurden, dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen geführt werden. Eine Umschreibung ist dann nicht vorgeschrieben. - Anlage 11-Staaten
Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen hat. Diese zwischenstaatlichen Abkommen können hinsichtlich Prüfungsumfang (prüfungsfrei, theoretische und/oder praktische Führerscheinprüfung) und Klassenumfang (alle Klassen oder nur Klasse B) variieren. Sollten die erleichterten Umschreibebedingungen nur für eine Klasse gelten, sind zur Umschreibung der anderen Klassen die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Umschreibung aus Drittstaaten zu erfüllen.
Staatenliste Anlage 11 FeV - Drittstaaten
Alle anderen Staaten, die nicht unter die EU-/EWR-Staaten oder Anlage 11-Staaten fallen. Führerscheine aus diesen Staaten werden in Deutschland nur nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben. Es entfallen allerdings die Pflichtausbildungsstunden in einer Fahrschule.
Umschreibung eines Dienstführerscheines (Bundeswehr, Polizei)
Bei der Bundeswehr oder Polizei erworbene Dienstführerscheine können unter bestimmten Voraussetzungen in eine zivile Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Voraussetzung: Hauptwohnsitz liegt im Landkreis Miltenberg
Antragsformulare erhalten Sie bei den Führerscheinstellen Miltenberg und Obernburg. Falls sie bereits aus dem Dienst ausgeschieden sind, ist das Antragsformular der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) vorzulegen, ansonsten kann der Antrag unmittelbar der Führerscheinstelle vorgelegt werden.
Bei Vorlage des Antrages bei der Führerscheinstelle ist ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Eine Vertretung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein auch Ihre Unterschrift beinhaltet, die persönlich geleistet werden muss.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Reisepass oder Personalausweis
- ein biometrisches Passfoto ohne Kopfbedeckung, Größe 35 x 45 Millimeter (keine abgerundete Ecken)
- Führerschein (allgemeine Fahrerlaubnis, falls vorhanden)
- Dienstführerschein. Falls Sie bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist eine Bescheinigung des Dienstherrn über die erteilte Fahrerlaubnis und Angabe des Zeitpunktes der Beendigung des Kraftfahrdienstes erforderlich.
Entstehende Kosten:
Gebühr für die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis: 38,80 Euro
Infoblätter
- Prüfung Umtauschzeitpunkt (215,8 KiB)
Formulare
- Antrag Internationaler Führerschein (507,3 KiB)
- Auskunft Verkehrszentralregister (605,5 KiB)