Fischereiwesen
Die Fischereibehörde im Landkreis Miltenberg ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Fischereiwesen.
Aufgaben und Dienstleistungen
Besatzmaßnahmen
Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden. Zur Wahrung des Hegeziels wird daher im im Rahmen der Genehmigung für das Ausstellen von Fischerei-Erleubnisscheinen u. a. Besatzmaßnahmen vorgegeben.
Elektrofischen
- zur Förderung der Hege und der Fischzucht
- bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse
- zur Gewässerbewirtschaftung
- zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken
Fischereiaufseher
Auf Antrag der Fischereiberechtigten, der Fischereipächter und Fischereigenossenschaften kann das Landratsamt volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt.
Voraussetzungen:
- Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
- Nachweis über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, Starnberg
(Informationen zum Lehrgang mit Eignungstest unter: www.lfl.bayern.de) - Inhaber eines gültigen Fischereischeines
- persönliche Zuverlässigkeit
Fischereipachtverträge
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.
Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung des Vertrages ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrages beim Landratsamt zu hinterlegen.
Genehmigung für das Ausstellen von Fischereierlaubnisscheinen
- Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden. Einen Fischereierlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.
- Die befristete Genehmigung erteilt das Landratsamt nach Anhörung der Fachberatung für Fischerei. Die Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
- Die Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten) dürfen nur für eine bestimmte Zeit ausgestellt werden. (Tag, Woche, Monat, Jahr). Alle Fischereierlaubnisscheine müssen jährlich vor der Ausgabe vom Landratsamt bestätigt, das heißt mit dem Dienstsiegel versehen werden.
- Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung des Landratsamtes.
Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft darf den Fischfang, abgesehen von den untenstehenden Fällen, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.
Einen Erlaubnisschein benötigen nicht:
- Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel, als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
- höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang ausüben.