Fischereiwesen

Fischereiwesen

Die Fischereibehörde im Landkreis Miltenberg ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Fischereiwesen.

Service-Kontakt

Telefon: 09371 501-304

E-Mail: naturschutz@lra-mil.de

Aufgaben und Dienstleistungen

Besatzmaßnahmen

Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden. Zur Wahrung des Hegeziels wird daher im im Rahmen der Genehmigung für das Ausstellen von Fischerei-Erleubnisscheinen u. a. Besatzmaßnahmen  vorgegeben.

Elektrofischen

Unter Anwendung von elektrischem Strom darf nur nach Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Hierbei werden Fische kurzzeitig betäubt.
 
Die Erlaubnis zum Elektrofischen darf nur erteilt werden:
  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse
  • zur Gewässerbewirtschaftung
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken

Fischereiaufseher

Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischereiregeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

Auf Antrag der Fischereiberechtigten, der Fischereipächter und Fischereigenossenschaften kann das Landratsamt volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt.

Voraussetzungen:
  • Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
  • Nachweis über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, Starnberg
    (Informationen zum Lehrgang mit Eignungstest unter: www.lfl.bayern.de)
  • Inhaber eines gültigen Fischereischeines
  • persönliche Zuverlässigkeit
Der Fischereiaufseher erhält vom Landratsamt einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen mit gleich lautender Nummer. Der örtliche Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.

Fischereipachtverträge

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.

Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung des Vertrages ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrages beim Landratsamt zu hinterlegen.

Genehmigung für das Ausstellen von Fischereierlaubnisscheinen

Die Genehmigung zur Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss vom Fischereiberechtigten/ -pächter beim Landratsamt beantragt werden.
 
Hinweise:

  • Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden. Einen Fischereierlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.
  • Die befristete Genehmigung erteilt das Landratsamt nach Anhörung der Fachberatung für Fischerei. Die Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
  • Die Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten) dürfen nur für eine bestimmte Zeit ausgestellt werden. (Tag, Woche, Monat, Jahr). Alle Fischereierlaubnisscheine müssen jährlich vor der Ausgabe vom Landratsamt bestätigt, das heißt mit dem Dienstsiegel versehen werden.
  • Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung des Landratsamtes.

Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft darf den Fischfang, abgesehen von den untenstehenden Fällen, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.

Einen Erlaubnisschein benötigen nicht:

  • Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel, als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
  • höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang ausüben.
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