Bildung und Teilhabe

Leistungen zur "Bildung und Teilhabe"

Rückwirkend ab 1. Januar 2011 haben junge Menschen aus Familien mit niedrigen Einkünften unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“.

Ziel der Regelung ist es, für diese Kinder und Jugendlichen möglichst gleiche Chancen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung zu schaffen. Vor allem in der Schule – dies betrifft fünf von sechs der neuen Leistungsarten – soll die Chancengleichheit der Kinder möglichst nicht am Geld scheitern.

Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Bezug bestimmter Sozialleistungen

Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ können nur gewährt werden, wenn und solange eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen wird:

  • Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
  • Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss) nach dem Wohngeldgesetz
  • Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz

Die genauere Beschreibung des berechtigten Personenkreises hängt außerdem von der jeweiligen Leistungsart ab.

Antragserfordernis

Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Antrag grundsätzlich nicht für bereits gedeckte Bedarfe gestellt werden kann und auch nicht für Bedarfe, die zeitlich vor dem Monat des Antragseingangs liegen.

Zuständigkeiten im Landkreis Miltenberg

Für Empfänger von Leistungen nach SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag (soweit nicht daneben auch Leistungen nach SGB II bezogen werden):

Landratsamt Miltenberg, Sozialamt

(siehe Service-Kontakt)

 

Für Empfänger von Bürgergeld nach Sozialgesetzbuch II (auch wenn dazu noch andere Leistungen bezogen werden):

Jobcenter Landkreis Miltenberg
Telefon 09371 6694-0

Sonderregelung für Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Horten:

Soweit das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“ die Kosten für eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort im Rahmen der Jugendhilfe erbringt, zahlt es in diesem Zusammenhang auch die Kosten der Mittagsverpflegung im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen mit aus.

Auskünfte zu den Möglichkeiten der Kostenübernahme für eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort im Rahmen der Jugendhilfe erteilt das Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“

Service-Kontakt

Telefon: 09371 501-187 oder -703

E-Mail: sozialamt-BuT@lra-mil.de

Aufgaben und Dienstleistungen

Angemessene Lernförderung

Zur Ergänzung schulischer Angebote können die Kosten für angemessene Lernförderung übernommen werden, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Ein wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen alleine zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für die Bewilligung von Lernförderung dar.

Eine Bewilligung erfolgt auch nicht zum Ausgleich von Lerndefiziten aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten oder sonstigem „vorwerfbarem Verhalten“ und nur bei einer hinreichenden Motivation und Mitwirkungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers.

Falls der Lernförderbedarf auf eine Behinderung, Legasthenie oder Dyskalkulie zurückzuführen ist, sind vorrangige Ansprüche im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.

Die Lernförderung muss geeignet und erforderlich sein. In der Regel wird sie nur kurzzeitig (bis zu sechs Monate) für eine Stunde pro Woche und Fach gewährt.

Der zu übernehmende Lernförderbedarf ist von der Schule mittels Formblatt zu bestätigen.

Sofern die Schule in der Lage ist, den zusätzlichen Lernförderbedarf im Rahmen eigener Möglichkeiten abzudecken, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nur wenn die Schule bestätigt, dass sie den zusätzlichen Lernförderbedarf nicht im Rahmen eigener Möglichkeiten abdecken kann, können angemessene Kosten auch für private Anbieter von Lernförderung übernommen werden. In diesem Fall ist dem Antrag ein Nachweis über die Kosten der beantragten Lernförderung in geeigneter Form beizufügen. Angemessen ist Lernförderung nur, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieter zurückgreift.

Unmittelbare schulische Angebote zur Lernförderung haben in jedem Fall Vorrang.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird. Die Bewilligung der Lernförderung erfolgt längstens für den Zeitraum, für den die zugrunde liegende Sozialleistung bewilligt ist, jedoch maximal bis Schuljahresende.

Zahlungen erfolgen im Regelfall nur direkt an den Erbringer der Lernförderung.

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

„Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung“ kann übernommen werden, wenn das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten, gemeinschaftlich ausgegeben und auch gemeinschaftlich eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn das gruppenweise Mittagessen zum Konzept einer Ganztagsschule gehört, Schülerinnen und Schüler im Klassenverband zum Essen gehen oder eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern einer Jahrgangsstufe regelmäßig gemeinsam zum Mittagessen geht.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung (beispielsweise Hort) besuchen oder Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.

Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also in der Regel an die Schule, den Schulaufwandsträger oder den Betreiber der Mensa. Wie die Leistung erbracht wird, hängt wesentlich von der bestehenden Praxis an der jeweiligen Schule ab.

Die Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Horten erfolgt über das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“, sofern von dort auch die Gesamtkosten dieser Betreuung bezahlt werden.

Andere Kosten als für die Mittagsverpflegung (etwa für Betreuung, insbesondere in Horten) können im Rahmen der Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ nicht übernommen werden. Dies kann aber - wie schon seither - im Rahmen der Jugendhilfe möglich sein.

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Übernommen werden bis zu einer Höhe von 15 Euro pro berechtigter Person monatlich vorallem die Aufwendungen für

  • Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • die Teilnahme an Freizeiten

Anspruchsberechtigt sind Leistungsberechtigte unter 18 Jahren, wenn eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.

Die Bewilligung der Teilhabeleistung erfolgt längstens für den Zeitraum, für den die zugrunde liegende Sozialleistung bewilligt ist und grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Monat des Antragseingangs.

Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also beispielsweise an den Verein, den Musiklehrer oder den Veranstalter der Freizeit.

Persönlicher Schulbedarf

Die Pauschale für Schulmaterial beträgt 130 Euro zum Schuljahresbeginn und 65 Euro zum 1. Februar. Sie stellt lediglich eine Ergänzung der Beträge dar, die bereits in der Regelleistung für Schulmaterial enthalten sind.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.

Für Empfänger von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II; auch wenn dazu noch andere Leistungen bezogen werden und Empfänger von Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgt die Auszahlung durch das Jobcenter oder das Sozialamt von Amts wegen („automatisch“), also ohne dass dafür ein eigener Antrag gestellt werden muss, sofern der Schulbesuch bei der Behörde bekannt und gegebenenfalls nachgewiesen ist.

Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag (soweit nicht daneben auch Leistungen nach SGB II bezogen werden) erhalten die Leistung nur auf Antrag, der für jedes Schuljahr neu gestellt werden muss. Sofern die Leistung zum Schuljahresbeginn bewilligt wurde, ist für die Folgeleistung zum 1. Februar kein zusätzlicher Antrag mehr erforderlich.

Die Zahlung erfolgt als Geldleistung grundsätzlich per Überweisung.

Schulausflüge und Klassenfahrten

Förderung von eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, entsprechend auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen.

Übernommen werden können nur Aufwendungen, die von der Schule selbst unmittelbar veranlasst sind. Insbesondere Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Ausflüge sind davon nicht erfasst.

Als Nachweis genügt in der Regel das Elterninfo-Blatt, wenn folgende Mindestangaben enthalten sind: Kosten, Zeitraum, Kurzbeschreibung, Aufgliederung der Kosten, Kontoverbindung, Kontoinhaber, Anschrift des Kontoinhabers. Ansonsten ist eine Bestätigung vorzulegen, die diese Angaben enthält.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.

Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also in der Regel die Schule oder die Kindertageseinrichtung.

Eine eventuelle Rückerstattung nicht benötigter Kosten muss an das Sozialamt oder das Jobcenter erfolgen.

Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen wird

Dieser bundesgesetzlich geregelte Anspruch im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe hat in Bayern nur sehr begrenzte Bedeutung, weil durch die vorrangigen Ansprüche nach dem bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz die Kosten der Schülerbeförderung bereits zu einem erheblichen Umfang abgedeckt („von Dritten übernommen“) werden.

Auskünfte zu den vorrangigen Leistungen zum Schulwegkostenfreiheitsgesetz erteilt das Landratsamt Miltenberg, Sachbereich 122 „Ausbildungsförderung, Schulwegkosten“, Telefon 09371 501-340 oder 341.

Ergänzende Ansprüche auf Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe, die noch nicht durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz abgedeckt sind, entstehen nur für Schüler und Schülerinnen ab der 11. Klasse aus Familien mit Kindergeldanspruch für bis zu zwei Kindern, die zugleich Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag haben und auch nur hinsichtlich Kosten unter 465 Euro jährlich (Betrag wird jährlich fortgeschrieben). Anspruchsberechtigt können dabei auch nur Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren sein, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen.

Kosten der Schülerbeförderung können nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs anerkannt werden.

Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Schule unter drei Kilometern erfolgt grundsätzlich keine Übernahme.

Die Zahlung erfolgt im Erstattungsverfahren, wenn die entstandenen Kosten durch Vorlage der Fahrkarten nachgewiesen sind.

Gegebenenfalls muss eine Vorprüfung der Ansprüche nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz erfolgen.

Bürgerservice
Telefon: 09371 501-0
Telefax: 09371 501-270
E-Mail: info@lra-mil.de
  Kontaktformular
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Adressen
Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg
Dienststelle Obernburg
Römerstraße 18-24
63785 Obernburg

 

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