Gutachterausschuss
Die Gutachterausschüsse sind unabhängige und selbstständige Institutionen, die in Bayern den Landratsämtern beziehungsweise kreisfreien Städten zugeordnet sind. Der Gutachterausschuss des Landkreises Miltenberg hat demzufolge seinen Sitz beim Landratsamt Miltenberg. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind überwiegend Sachverständige aus den Bereichen Architektur- und Bauingenieurwesen, aber auch Bedienstete der Vermessungsverwaltung und des Finanzamtes.
Geschäftsstelle
Zur Vorbereitung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle, die nach Weisung des Vorsitzenden handelt.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Sie sind immer auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen und verstehen sich bei baureifem Land einschließlich Erschließungskosten.
Nach den Vorschriften der Gutachterausschussverordnung sind die Bodenrichtwerte auf der Grundlage der in der Kaufpreissammlung vorhandenen Daten turnusmäßig im Zwei-Jahres-Rhythmus zum 01. Januar eines jeden Jahres mit gerader Endzahl zu ermitteln. Der Gutachterausschuss hat für Wohn- und Gewerbebauflächen, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Ackerland, Grünland, Wald, Weingarten inklusive Aufwuchs) wie auch Kleingartengebiete sogenannte zonale Bodenrichtwerte festgesetzt und im Internet bereit gestellt.
Unter www.bodenrichtwerte.bayern.de sind diese Werte zum jeweils aktuellen Stichtag kostenlos einsehbar und können gegen eine Gebühr von 25,00 Euro pro schriftlicher Einzelauskunft bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB
Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Gutachten geben Auskunft über den Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks „der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“. Die Verkehrswertgutachten können als Grundlage beispielsweise bei anstehenden Verhandlungen zum Verkauf einer Immobilie dienen.
Weitere Informationen:
Antragsberechtigte sind nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB u. a. kreisangehörige Kommunen, Privatpersonen als Eigentümer einer Immobilie oder von Grundstücken, Behörden, Gerichte und Justizbehörden. Bei mehreren Eigentümern ist der Antrag gemeinsam zu stellen und dem Gutachterausschuss eine kompetente Person als Ansprechpartner und Kostenträger zu benennen.
Gutachten für private Zwecke werden auch von privaten Sachverständigen aus dem Bereich Architektur- und Bauingeneurwesen erstellt.
Entstehende Kosten:
Als Orientierungshilfe sind exemplarisch einige Werte und Gebühren dargestellt:
Neben den Gebühren werden Auslagen nach § 15 Abs. 5 BayGaV (z.B. für notwendiges Aufmaß, die Erstellung bzw. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Portogebühren, Reisekosten u.a.) in Rechnung gestellt.
Wird ein Antrag vor der Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 KG entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50,00 Euro als Gebühr zu erheben sind.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Monate.
Kaufpreissammlung
Die Führung der Kaufpreissammlung ist eine der zentralen Aufgaben der Gutachterausschüsse. Als Grundlage hierfür dienen die von den Notaren an die Geschäftsstelle übersandten Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum (in der Regel gegen Entgelt) auf einen anderen zu übertragen. Diese – in der Mehrzahl Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke, aber auch über Eigentumswohnungen und gewerbliches Teileigentum – werden von der Geschäftsstelle unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sachgerecht ausgewertet und die Ergebnisse in die Kaufpreissammlung übernommen. Auf der Grundlage der in der Kaufpreissammlung vorhandenen Daten werden insbesondere auch die Bodenrichtwerte festgestellt.
Weitere Informationen:
Nach § 195 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 11 der Gutachterausschussverordnung ist die Kaufpreissammlung einschließlich aller übersandten Unterlagen geheim zu halten. Auskünfte dürfen lediglich erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn eine mit der Wertermittlung von Grundstücken befasste Behörde oder ein solcher öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Auskunft für eine Wertermittlung beantragt. Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen allerdings nicht mitgeteilt werden.
Verkehrswertermittlung bebauter/unbebauter Grundstücke im Zuge der Gewährung von Sozialleistungen
Im Rahmen der Beantragung oder Gewährung von Sozialleistungen und wenn bei den Hilfebedürftigen Haus- und/oder Grundbesitz vorhanden ist, erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Sozialbehörden ein Kurzgutachten über den Wert der Immobilie beziehungsweise des Grundbesitzes. Die Wertermittlung erfolgt im Wege der Amtshilfe im Sinne des § 3 Sozialgesetzbuch (SGB X) und ist gemäß § 64 SGB X kostenfrei. Antragsberechtigt sind hier nur die jeweiligen Jobcenter, Sozialämter, sowie der Bezirk Unterfranken.