Ausländerwesen
Das Ausländeramt ist für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
Wir empfehlen sich vorrangig per E-Mail an das Ausländeramt zu wenden, da aufgrund häufiger Kundenvorsprachen keine ständige telefonische Erreichbarkeit möglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich sind. Wir bitten Sie daher nicht ohne Termin im Landratsamt Miltenberg zu erscheinen.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Ausländeramt lediglich in deutscher Sprache kommuniziert werden kann. Es stehen keine Dolmetscher zur Verfügung.
Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, empfehlen wir folgende Suche: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen
Aufgaben und Dienstleistungen
Aufenthaltstitel
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund besonderer Regelungen ein Aufenthaltsrecht besteht.
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobiler ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
Buchstabe: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A - Da | 09371 501-134 | abh134@lra-mil.de |
De - Ka | 09371 501-136 | abh136@lra-mil.de |
Ke - R | 09371 501-130 | abh130@lra-mil.de |
S - Z | 09371 501-132 | abh132@lra-mil.de |
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (840,4 KiB)
- Antrag auf Aufenthaltstitel für Kinder (841,7 KiB)
- Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (828,4 KiB)
- Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage (826,6 KiB)
- Arbeitsplatzbescheinigung (842,5 KiB)
- Bescheinigung über den durchschnittlichen Nettogewinn (732,1 KiB)
- Wohnraumbestätigung (730,7 KiB)
Aufenthaltstitel Ukraine § 24 Aufenthaltsgesetz
Informationen für Geflüchtete, welche vor kurzem in das Bundesgebiet eingereist sind:
Um Ihr Aufenthaltsrecht prüfen zu können, melden Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt an. Anschließend werden Sie einen Vorladungstermin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde Miltenberg erhalten.
Informationen für Geflüchtete, welche bereits einen Aufenthaltstitel besitzen:
Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort.
Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung — UkraineAufenthFGV).
Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten vom 28.09.2023.
Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Außerdem sind keine Vorsprachen bei der Ausländerbehörde Miltenberg notwendig.
Damit gelten auch alle Auflagen und Nebenbestimmungen wie Wohnsitzauflagen und Arbeitserlaubnisse entsprechend weiter. Nur in Sonderfällen ist weiterhin eine Vorsprache in der Ausländerbehörde notwendig, z. B. bei nachgewiesenen Auslandsreisen außerhalb der Europäischen Union unter Vorlage von Flugtickets.
Der bisherige Aufenthaltstitel ist weiterhin gültig und wird von den verschiedenen Stellen anerkannt (z. B. Jobcenter, Sozialamt, Agentur für Arbeit, Jugendamt, Kindergeldstelle, usw).
Es werden von der Ausländerbehörde daher keine Bescheinigungen über die UkraineAufenthFGV ausgestellt, auch nicht zur Vorlage für Banken oder Arbeitgeber. Der bisherige Aufenthaltstitel ist hierfür ausreichend.
Es werden auch dann keine neuen Aufenthaltserlaubnisse erteilt, wenn die Kosten Ihrerseits getragen werden sollen.
Sollten Sie einen Zweckwechsel Ihres Aufenthaltstitels wünschen, z. B. in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, da Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder akademischen Abschluss erworben haben, bitten wir Sie, bereits vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels die Anerkennung Ihres Abschlusses zu veranlassen.
Sämtliche Informationen hierzu finden Sie auf Deutsch und Ukrainisch auf folgender Internetseite: Für Fachkräfte (anerkennung-in-deutschland.de)
Service-Kontakt
E-Mail: asyl@lra-mil.de
Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie die für Sie zuständigen Sachbearbeiter an.
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Buchstabe: | Telefon: |
---|---|
A - Ks | 09371 501-105 |
Kr - Z | 09371 501-109 |
Formulare
Asyl
Die alleinige Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörden sind an diese Entscheidungen sowohl in positiver, als auch in negativer Form gebunden. Wird ein Bleiberecht gewährt, erteilt die Ausländerbehörde einen Reiseausweis und ein Aufenthaltsrecht. Im Falle einer Ablehnung muss die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht durchsetzen.
Buchstabe: | Telefon: | E-Mail: |
---|---|---|
A - Ks | 09371 501-105 | asyl@lra-mil.de |
Kr - Z | 09371 501-109 | asyl@lra-mil.de |
Formulare
- Antrag Aufhebung der Wohnsitzauflage (826,6 KiB)
EU-Bürger; Freizügigkeit
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige, welche sich durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-106
E-Mail: eu@lra-mil.de
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Formulare und Informationen
Verpflichtungserklärungen
Eine Verpflichtungserklärung kann von der deutschen Auslandsvertretung verlangt werden, wenn ein visumpflichtiger Ausländer selbst nicht in der Lage ist, die Kosten seines Aufenthaltes wie beispielsweise Lebensunterhalt, Unterkunft, Versorgung im Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit sowie gegebenenfalls die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Visums entstehen, zu bestreiten.
Es besteht die Möglichkeit, den erforderlichen Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels durch eine Verpflichtungserklärung zu erbringen. Eine Verpflichtungserklärung kann von natürlichen und juristischen Personen abgegeben werden.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-106
E-Mail: eu@lra-mil.de
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Seit März 2024 besteht die Möglichkeit der Online-Antragstellung der Verpflichtungserklärung.
Bei aktivierter Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Aufenthaltstitels übersenden wir Ihnen die Verpflichtungserklärung nach positiver Bonitätsprüfung per Post nach Hause und es ist keine Vorsprache mehr in der Ausländerbehörde notwendig.
Bei nicht aktivierter Online-Ausweisfunktion ist die Online-Antragstellung dennoch möglich. In diesem Fall bieten wir Ihnen nach positiver Bonitätsprüfung einen kurzfristigen Abholtermin in der Ausländerbehörde an.
Die Online-Antragstellung ist hier möglich:
- Ihren eigenen Reisepass oder Personalausweis im Original
- eine Kopie des Reisepasses der Person(en), für welche die Verpflichtung erfolgt
- den ausgefüllten Erfassungsbogen (Vordruck siehe unten)
- Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Verpflichtungsgebers (z.B. Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid, etc.)
- bei Selbstständigen: Aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters (Vordruck siehe unten)
- bei juristischen Personen (z.B. Firmen, Vereine): "Bescheinigung in Steuersachen" des Finanzamtes und Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Formulare
- Arbeitsplatzbescheinigung (842,5 KiB)
- Bescheinigung über den durchschnittlichen Nettogewinn (732,1 KiB)
- Erfassungsbogen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (625,7 KiB)
Visaangelegenheiten
Visa für Kurzaufenthalte werden, soweit Visapflicht besteht, beispielsweise für Besuchs- oder Geschäftsreisen, als so genannte „Schengen-Visa" ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Dauer von längstens 90 Tagen durch die deutschen Auslandsvertretungen erteilt. Ist von vornherein ein längerer Aufenthalt, beispielsweise zur Ausübung einer Beschäftigung oder im Rahmen des Familiennachzugs geplant, werden die Visa als „nationale" Visa erteilt, die der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürfen.
Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung finden Sie auf folgender Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen? Sämtliche Informationen zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens finden Sie bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften, welche Sie durch das Verfahren begleitet: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/zentrale_stelle_einwanderung_fachkraefte/index.html
Telefon: | E-Mail: |
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09371 501-100 | abh@lra-mil.de |
Formulare
Informationen
- Datenschutzerklärung der Ausländerbehörde (631,7 KiB)