Leistungen für Asylbewerber
Aufgaben und Dienstleistungen
Asylbewerberleistungen
Menschen aus dem Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sichergestellt werden kann. Zu diesem Personenkreis gehören grundsätzlich auch aus der Ukraine vor dem Krieg geflüchtete Menschen.
Service-Kontakt
Telefon: 09371 501-199
E-Mail:
Allgemeine Leistungssachbearbeitung: leistung@lra-mil.de
Gewährung von Krankenhilfe: krankenschein@lra-mil.de
Sicherung des Lebensunterhalts
Ukrainische Geflüchtete wechseln nach Erhalt einer Fiktionsbescheinigung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) oder Grundsicherung im Alter (SGBXII).
Die Jobcenter beraten und unterstützen zusätzlich zur Leistungsgewährung beim Eintritt in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt. In einem ersten Schritt erhalten die geflüchteten Menschen bei Bedarf Unterstützung bei der Suche nach einer Kinderbetreuung, beim Spracherwerb sowie bei der Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen. Danach sind Unterstützung bei der Vermittlung in Beschäftigung, Qualifizierung und Weiterbildung und auch Unterstützung bei der Anerkennung von Berufs- und Bildungsabschlüssen möglich. Ziel ist es, die Menschen ausbildungsadäquat zu vermitteln.
Ein Informationsvideo in ukrainischer Sprache finden Sie hier.
Inhalt des Videos auf Ukrainisch
Weitere Informationen:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen (Asylbewerber),
- ein Asylgesuch geäußert haben
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in ihrem Heimatland,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz oder
- nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (abgelehnte Asylbewerber),
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise.
- Geflüchtete aus der Ukraine können unter besonderen Voraussetzungen ebenfalls (ggf. vorübergehend) leistungsberechtigt ein.
Die Grundleistungen setzen sich zusammen aus:
- dem notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminimums sowie
- dem notwendigen persönlichen Bedarf zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden in Form von Sachleistungen, Wertgutscheinen, Geldleistungen, anderen unbaren Abrechnungen und seit 01.07.2024 per Bezahlkarte erbracht. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen und Vermögen oder Leistungen von Dritten (z.B. Angehörige) sichergestellt werden kann.
Krankenhilfe wird in Form von Krankenbehandlungsscheinen geleistet für die
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
- Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe, sowie von Arznei-, Verband- und Heilmitteln für werdende Mütter und Wöchnerinnen.
- Verabreichung von amtlich empfohlenen Schutzimpfungen.
- medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.
Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die im Einzelfall notwendige ärztliche Behandlung, einschl. der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Halten sich Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seit mindestens 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben sie die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie ein Empfänger von Leistungen der nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
Gesetzliche Grundlagen:
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I), Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl), Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz.
Informationen
Anmietung und Verwaltung von Unterkünften
Weiterhin werden geeignete Unterbringungsmöglichkeiten im Landkreis Miltenberg benötigt. Die Regierung von Unterfranken sucht größere Objekte mit ca. 50 Plätzen für eine längerfristige Anmietung. Das Landratsamt Miltenberg sucht dezentrale Asylunterkünfte in Form von kleineren Unterkünfte. Dezentrale Unterkünfte können z.B. Ferienwohnungen, Wohnungen oder Häuser sein.
Haben Sie Interesse an der Vermietung eines geeigneten Objektes zur Flüchtlingsunterbringung sind wir gerne, auch bei der Kontaktaufnahme mit der Regierung von Unterfranken behilflich. Anfragen und Angebote können Sie per E-Mail an: unterkunft@lra-mil.de richten.
Für die Verwaltung und Betreuung der bestehenden dezentralen Asylunterkünfte im Landkreis Miltenberg ist das Sozialamt in enger Zusammenarbeit mit den Vermietern vor Ort zuständig.
Weiterhin wird privater Wohnraum für anerkannte Asylbewerber und ukrainische Geflüchtete gesucht, die aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen dürfen. Der Mietvertrag kommt in diesen Fällen direkt zwischen Vermieter und Wohnungssuchenden zustande. Bei Vermietungsinteresse wenden Sie sich bitte direkt an die soziale Wohnungsbörse „FairMieten“ beim Caritasverband in Miltenberg.
Gesetzliche Grundlage:
Aufnahmegesetz (AufnG), Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)
Formulare
Informationen
- Informationen für Vermieter (271,1 KiB)