Schnittguthaufen können Tieren Lebensraum bieten

Foto: Winfried Zang

Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt weist darauf hin, dass wieder die Zeit begonnen hat, in der Bäume und Sträucher zurückgeschnitten werden. Dies ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, bis Ende Februar zulässig.

Das Schnittgut wird auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, aufgeschichtet, um verbrannt zu werden. Dies ist außerhalb der Ortslage grundsätzlich auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zulässig. Wenn Schnittgut aber nicht gleich verbrannt wird, bietet es Vorteile für die Natur: Verschiedene Tiere können es dann als Unterschlupf im Winter oder auch im Frühjahr als Brutplatz (Zaunkönig) nutzen. Hier sind insbesondere Igel, aber auch andere Kleinsäuger, Amphibien und Laufkäfer zu nennen. Wer also sein Schnittgut nicht in Form von Haufen im Garten belassen will, sollte das Reisig entweder sofort verbrennen oder – besser noch – auf den Grüngutplatz der Gemeinde bringen.

Wenn ein Haufen aus Schnittgut aufgesetzt wird, sollte dies auch nicht auf sogenannten Sonderstandorten wie beispielsweise Magerrasen oder artenreichem Grünland erfolgen. Solche Biotope sind selten und wertvoll, sie bieten unter anderem speziell angepassten Pflanzenarten einen Lebensraum. Durch Reisighaufen werden diese besonderen Standorte und Lebensräume ihrer ökologischen Funktion beraubt.

Um den Tod von Tieren im Feuer zu vermeiden, sind folgende Punkte zu beachten:
1. Besser das Schnittgut zum Grüngutplatz der Gemeinde bringen.
2. Wenn Reisighaufen verbrannt oder abgefahren werden sollen, muss dies zügig nach der Anhäufung geschehen, damit keine Tiere darin Unterschlupf suchen.
3. Falls ein Reisighaufen bereits längere Zeit liegt, darf er nicht zwischen Mitte Oktober bis Ende Februar (mögliche Winterruhe von Tieren) und nicht von Ende März bis Anfang August (Brutgeschäft von Vögeln) abgebrannt werden.
4. Liegt ein Reisighaufen schon länger, muss er in jedem Fall (auch im Herbst oder Frühjahr) vor dem Anzünden einmal umgeschichtet werden, um Tieren die Flucht zu ermöglichen und um festzustellen, dass sich keine Nester oder Tiere mehr darin befinden.

Weitere Auskünfte erteilt die untere Naturschutzbehörde unter den Telefonnummern 09371/501-303, 09371/501-331 und 09371/501-311.

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