Mehrwegangebotspflicht gilt seit 1. Januar 2023

Foto: Winfried Zang

Das Landratsamt Miltenberg macht nochmals darauf aufmerksam, dass seit 1. Januar 2023 die im Verpackungsgesetz (VerpackG) vorgegebene Mehrwegangebotspflicht gilt; konkrete Regelungen finden sich in den Paragraphen 33 und 34. Demnach müssen Betriebe, die Lebensmittel und Getränke im Außer-Haus-Verkauf anbieten, verpackte Speisen und Getränke alternativ auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Damit soll der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert, Abfall vermieden und der Umweltschutz gestärkt werden.

Diese Verpflichtung gilt für alle Letztvertreiber (Restaurants, Bistros, Cafés, Imbisse, Kantinen, Essenstheken und Salatbars im Einzelhandel) sowie Lieferdienste, sofern sie verzehrfertige Speisen und Getränke vor Ort in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebecher abfüllen und zur Mitnahme anbieten. Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für öffentlich zugänglich Verkaufsautomaten. Hier kann die Pflicht dadurch erfüllt werden, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu nutzen. In der Verkaufsstelle ist durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder auf die Mehrweg-Alternative hinzuweisen. Bei Lieferdiensten hat der Hinweis in den jeweiligen Darstellungsmedien zu erfolgen.

Es gibt aber auch Ausnahmen. So sind Betriebe mit bis zu maximal fünf Beschäftigten UND einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern von der Regelung ausgenommen. Dabei sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Bei Lieferdiensten zählt die Lager- und Versandfläche bei der Berechnung der Verkaufsfläche dazu. Sofern kleine Betriebe die Ausnahmeregelung nutzen wollen, müssen sie die angebotenen Speisen und Getränke auf Wunsch in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse. Auf diese Möglichkeit ist aktiv – etwa durch deutlich sicht- und lesbare Schilder – hinzuweisen. Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung fallen, können zudem zwischen einem Mehrwegangebot und der Befüllung von kundeneigenen Behältnissen wählen. Eine weitere Ausnahme gilt für Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.

Weiter zu beachten:

  • Die Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Einweg-Getränkebecher, unabhängig vom Verpackungsmaterial.
  • Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Einweg-Lebensmittelverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
  • Die angebotene Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Für die Mehrwegverpackung darf ein angemessenes Pfand erhoben werden.
  • Betriebe sind verpflichtet, diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben, wieder zurückzunehmen. Fremde Mehrwegverpackungen müssen nicht zurückgenommen werden.
  • Betriebe, die ein Mehrwegsystem anbieten, sind nicht zusätzlich verpflichtet, mitgebrachte Gefäße zu befüllen.

In Bayern sind für die Überwachung der Mehrwegangebotspflicht die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. Das Landratsamt Miltenberg weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.

Weitere Informationen im Internet:

Informationen des Landratsamts Miltenberg, Staatliches Abfallrecht
https://www.landkreis-miltenberg.de/Energie,Natur-Umwelt/Immissionsschutz,StaatlichesAbfallrecht.aspx?view=~/kxp/orgdata/default&orgid={1687E722-9D8C-11D8-85A3-00508B356722}  

Abfallratgeber Bayern – Informationen zur Mehrwegangebotspflicht
https://www.abfallratgeber.bayern.de/haushalte/abfallvermeidung/mehrwegangebotspflicht/index.htm

Essen in Mehrweg – Wir machen mit!
https://esseninmehrweg.de/

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